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4. Handlungsfelder und Handlungsspielräume der
Entwicklungszusammenarbeit
4.1 Bodenpolitik
4.1.1 Leitbilder
Zur Ableitung
von Leitbildern
und Prinzipien
der Bodenpolitik |
Leitbilder und Prinzipien können
abgelesen und abgeleitet werden, z. B. aus der Charta der Menschenrechte, der Agenda 21
und weiteren Rio-Folgekonferenzen, aus der Struktur des bestehenden Gesellschaftssystems
(Grad der Demokratieentwicklung, Gewaltenteilung) und der Wirtschaftsverfassung
(dezentral, marktwirtschaftlich, Eigentumsbegriff), aber auch aus der niedergeschriebenen
Verfassung (Stärkung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen, Schutz von Minderheiten,
Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz). |
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Eine auf Stabilität angelegte und
Vertrauen schaffende Bodenpolitik muss im mindesten
- langfristig orientiert sein und möglichst abgesichert werden
gegen tagespolitische Einflüsse und strategisches Verhalten von Politikern vor Wahlen;
- Visionen vermitteln über die Richtung des angestrebten
Entwicklungsweges;
- auf existierenden Systemen, Erwartungen und erfolgreichen
Praktiken aufbauen und an sie anknüpfen, um glaubwürdig zu bleiben;
- auf evolutorische Veränderungsprozesse hin ausgerichtet sein,
nicht dagegen eine Plattform für revolutionären Wandel sein;
- einen intensiven Dialog zwischen Staat und Bürgern und auch
zwischen diesen (z. B. bei der dörflichen Landnutzungsplanung) beinhalten.
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Leitbilder sind
umstritten und
diskussionsbedürftig |
Bodenpolitische Leitbilder sind
nicht unumstritten zwischen den Kulturen, Religionen und politischen Systemen. Eine
Diskussion darüber zwischen Partnern, z.B. im Politikdialog (vgl. 4.2.1.) oder in nationalen Foren, sind zumeist erforderlich: |
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- So wird Rechtstaatlichkeit nicht in jedem Land zwangsläufig
Gleichheit aller vor dem Gesetz oder Chancengleichheit bei Bodenzugang und -nutzung
zwischen Männern und Frauen bedeuten.
- Eine landesweit verbindliche, einheitliche Bodenordnung,
basierend auf dem Gewaltmonopol des Staates, ist oftmals unvereinbar mit den Rechten
indigener Gruppen und autochthonen Regelungen
des Landzugangs und der Landverteilung.
- Die gezielte Förderung von Gruppen, die von der
internationalen Enwicklungszusammenarbeit als benachteiligt angesehen werden, wie landlose
Arme oder Frauen, durch die Bodenpolitik wird nicht notwendigerweise
gesellschaftspolitisch erwünscht, ist nicht verfassungskonform oder politisch (noch
nicht) durchsetzbar.
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Private Verträge und
staatliche Rahmenpolitik |
EZ sollte mithelfen zu
verdeutlichen, wann und mit welcher Eingriffsintensität eine aktive Bodenpolitik
erforderlich ist. Im Transformationsprozess (z. B. in den ehemaligen GUS-Staaten), bei
weitreichenden marktwirtschaftlichen Reformen (afrikanische Länder) oder in Ländern mit
großer wirtschaftlicher Dynamik (Asien) ist eine aktive, antizipative Bodenpolitik
besonders gefordert. Existieren dagegen bereits ein konsistenter und anerkannter
Ordnungsrahmen und eine effektive Bodenverwaltung, so besteht die Chance, dass die Akteure
selbständig auf transparenten Boden- und Pachtmärkten privatrechtlich direkt Verträge
unterschiedlichster Art aushandeln (wobei der Staat einer unter mehreren Marktteilnehmern
ist). Da die Ergebnisse dieser bodenrechtlichen Vereinbarungen aber nicht zwangsläufig
mit gesellschaftlichen Zielen konform sind, wenn sie z. B. Bodenkonzentration oder Umweltzerstörung beschleunigen,
darf der Staat auch hier nicht alles den Marktkräften überlassen, sondern sollte
bodenpolitisch eingreifen und zumindest einen Rahmen festlegen. |

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