Guiding Principles:
Land Tenure in Development Cooperation

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Orientierungsrahmen:
Bodenrecht und Bodenordnung

Deutsche Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit
Abt. 45 / Div. 45

 

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4. Handlungsfelder und Handlungsspielräume der Entwicklungszusammenarbeit

4.1 Bodenpolitik

4.1.1 Leitbilder

Zur Ableitung
von Leitbildern
und Prinzipien
der Bodenpolitik

Leitbilder und Prinzipien können abgelesen und abgeleitet werden, z. B. aus der Charta der Menschenrechte, der Agenda 21 und weiteren Rio-Folgekonferenzen, aus der Struktur des bestehenden Gesellschaftssystems (Grad der Demokratieentwicklung, Gewaltenteilung) und der Wirtschaftsverfassung (dezentral, marktwirtschaftlich, Eigentumsbegriff), aber auch aus der niedergeschriebenen Verfassung (Stärkung wichtiger gesellschaftlicher Gruppen, Schutz von Minderheiten, Gleichheit der Menschen vor dem Gesetz).
Eine auf Stabilität angelegte und Vertrauen schaffende Bodenpolitik muss im mindesten
  • langfristig orientiert sein und möglichst abgesichert werden gegen tagespolitische Einflüsse und strategisches Verhalten von Politikern vor Wahlen;
  • Visionen vermitteln über die Richtung des angestrebten Entwicklungsweges;
  • auf existierenden Systemen, Erwartungen und erfolgreichen Praktiken aufbauen und an sie anknüpfen, um glaubwürdig zu bleiben;
  • auf evolutorische Veränderungsprozesse hin ausgerichtet sein, nicht dagegen eine Plattform für revolutionären Wandel sein;
  • einen intensiven Dialog zwischen Staat und Bürgern und auch zwischen diesen (z. B. bei der dörflichen Landnutzungsplanung) beinhalten.

Leitbilder sind
umstritten und
diskussionsbedürftig

Bodenpolitische Leitbilder sind nicht unumstritten zwischen den Kulturen, Religionen und politischen Systemen. Eine Diskussion darüber zwischen Partnern, z.B. im Politikdialog (vgl. 4.2.1.) oder in nationalen Foren, sind zumeist erforderlich:
  • So wird Rechtstaatlichkeit nicht in jedem Land zwangsläufig Gleichheit aller vor dem Gesetz oder Chancengleichheit bei Bodenzugang und -nutzung zwischen Männern und Frauen bedeuten.
  • Eine landesweit verbindliche, einheitliche Bodenordnung, basierend auf dem Gewaltmonopol des Staates, ist oftmals unvereinbar mit den Rechten indigener Gruppen und autochthonen Regelungen des Landzugangs und der Landverteilung.
  • Die gezielte Förderung von Gruppen, die von der internationalen Enwicklungszusammenarbeit als benachteiligt angesehen werden, wie landlose Arme oder Frauen, durch die Bodenpolitik wird nicht notwendigerweise gesellschaftspolitisch erwünscht, ist nicht verfassungskonform oder politisch (noch nicht) durchsetzbar.

Private Verträge und staatliche Rahmenpolitik

EZ sollte mithelfen zu verdeutlichen, wann und mit welcher Eingriffsintensität eine aktive Bodenpolitik erforderlich ist. Im Transformationsprozess (z. B. in den ehemaligen GUS-Staaten), bei weitreichenden marktwirtschaftlichen Reformen (afrikanische Länder) oder in Ländern mit großer wirtschaftlicher Dynamik (Asien) ist eine aktive, antizipative Bodenpolitik besonders gefordert. Existieren dagegen bereits ein konsistenter und anerkannter Ordnungsrahmen und eine effektive Bodenverwaltung, so besteht die Chance, dass die Akteure selbständig auf transparenten Boden- und Pachtmärkten privatrechtlich direkt Verträge unterschiedlichster Art aushandeln (wobei der Staat einer unter mehreren Marktteilnehmern ist). Da die Ergebnisse dieser bodenrechtlichen Vereinbarungen aber nicht zwangsläufig mit gesellschaftlichen Zielen konform sind, wenn sie z. B. Bodenkonzentration oder Umweltzerstörung beschleunigen, darf der Staat auch hier nicht alles den Marktkräften überlassen, sondern sollte bodenpolitisch eingreifen und zumindest einen Rahmen festlegen.


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