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3. Bodenordnung im Brennpunkt - Lektionen der
Vergangenheit, Chancen für die Zukunft
3.9 Entstaatlichung
3.9.1 Bedeutung von Entstaatlichung
Was ist
Entstaatlichung? |
Entstaatlichung
[engl. (state) divestiture] wird als Oberbegriff verwendet für weltweite
makro-ökonomische Reformprozesse mit dem Ziel, den Grad der unmittelbaren staatlichen
Einflussnahme auf Landwirtschaft, Industrie und Dienstleistungssektor zurückzudrängen
und Marktkräfte stärker wirksam werden zu lassen. |
Strukturanpassung
und ordnungspoli-tische Reformen |
Entstaatlichung erfolgte zunächst
durch Strukturanpassungsprogramme, die seit den 80er Jahren von einer wachsenden Zahl
lateinamerikanischer und afrikanischer Entwicklungsländer unter Aufsicht von
Internationalem Währungsfond und Weltbank in Gang gesetzt wurden. Sie umfassten neben der
Währungsabwertung vor allem den Abbau von preis- und handelspolitischen Interventionen
mit Hilfe fiskal- und geldpolitischer Stabilisierungsmaßnahmen sowie die Auflösung
ineffizienter und überdimensionierter öffentlicher Sektoren zugunsten der
Privatwirtschaft. Die Liberalisierung beschränkte sich nicht auf Produktmärkte, sondern
auch auf die Schaffung bzw. Effizienzsteigerung von Boden- und anderen Faktormärkten.
Dies machte Reformen des ordnungsrechtlichen Rahmens, insbesondere der Bodenordnung
erforderlich. |
Transformationsprozesse |
Mit dem Zusammenbruch der
ehemaligen Sowjetunion und der "Zweiten Welt" vollzog sich für eine weitere
Gruppe von Ländern ein tiefgreifender Umstrukturierungsprozess in Wirtschaft und
Gesellschaft "vom Plan zum Markt" (Weltbank 1996). Eine Wirtschaftsordnung mit
zentralistischer staatlicher Planung wird in eine neue Ordnung transformiert, die
dezentraler, marktwirtschaftlicher Allokation folgt. Für viele Länder Afrikas, der
ehemaligen Sowjetunion und Indochinas beinhaltet dies einen völlig neuen Ordnungsrahmen:
Gewaltenteilung, eine neue Boden-, Vertrags-, Familien- und Erbgesetzgebung und die
Implementierung dieses Rahmens auf der regionalen und lokalen Ebene. |
Familienlandwirtschaft
und sichere Eigentums- und Nutzungsrechte |
Die Auflösung von staatlicher
landwirtschaftlicher Großbetriebe mit Lohnarbeitern und von Produktivgenossenschaften (LPG,
Kolchosen) stärkt weltweit das Leitbild der
Familienlandwirtschaft. Ihr Erfolg als Wirtschafts- und Lebensform hängt jedoch
entscheidend von sicheren Eigentums- und Nutzungsrechten am Boden ab: entweder als
registriertes Privateigentum, durch dauerhafte,
vererbbare Nutzungsrechte (z. B. Erbpacht) oder weitere Pachtformen (Fixpacht als Geld-, Natural- und Arbeitspacht
oder aber Teilpacht). Die Organisation der Landbewirtschaftung
und Reformen des Bodenrechts sind damit untrennbar miteinander verwoben. |
Kooperation in
der Landwirtschaft und Bodenrecht |
Die Familienwirtschaft wird zwar
von vielen Regierungen als geeignetste Organisationsform der Landbewirtschaftung
favorisiert, gerade in ehemaligen sozialistischen Ländern fürchten die Menschen jedoch
die Marktkonkurrenz und die vielfältigen Risiken unternehmerischen Handelns. Entsprechend
bleiben kooperative Formen von Produktion, Vermarktung, Beschaffung und Kredit für sie
weiterhin attraktiv - trotz der Diskreditierung der Genossenschaftsidee durch Zwangskollektivierung. Zu wenig ist bislang
öffentlich diskutiert worden, ob für kooperationswillige Haushalte bzw. Betriebe (Förderungsgenossenschaften) die Neuschaffung registrierten
Privateigentums an Land auf freiwilliger Basis wirklich eine zwingende Vorbedingung ist,
oder ob nicht auch sichere, langfristige Pachtverhältnisse für Familien angeboten
werden, die aus dem Kollektiv ausscheiden und sich selbständig machen wollen. Dies würde
z. B. in Russland im gegebenen gesetzlichen Rahmen geschehen können, ohne die
langwierigen Entscheidungsprozesse über die Einführung von Privateigentum mit
erforderlicher Landadministration abwarten zu müssen
(vgl. 3.10.2.). |
Staatliche
Einflussnahme auf Entwicklung von Bodenmärkten |
In allen Transformations- und
Reformländern schwingt bei Entscheidungsträgern und bei der ländlichen Bevölkerung die
Angst vor den Verteilungswirkungen und den sozialen Konsequenzen deregulierter
Bodenmärkte mit. Bodenspekulation, Bodenkonzentration,
der Ausverkauf des Landes an mächtige städtische Gruppen und Landlosigkeit
werden befürchtet. Entsprechend favorisieren die meisten Staaten eine starke
Sozialbindung des Bodeneigentums. Dies manifestiert sich nicht nur im fortbestehenden
staatlichen Eigentumsvorbehalt an Grund und Boden, sondern auch an Verkaufs- und Pachtverboten sowie -beschränkungen oder Verkaufsverboten an
Ausländer. Parallele, "graue" Bodenmärkte werden dabei in Kauf genommen. |
Restitution bei
Alteigentümern bzw. Entschädigung |
Nicht nur für die deutsche
Wiedervereinigung, auch für viele Transformationsländer in Osteuropa und in
Entwicklungsländern bildet die Restitution von
Grundeigentum an Alteigentümer eine zentrale Frage im Transformationsprozess.
Mehrheitlich entschieden sich Parlamente für eine sehr restriktive Handhabung dieses
Kernproblems mit hohem gesellschaftspolitischen Sprengstoff und hielten den Kreis der
Anspruchsberechtigten klein. |
Tabelle 4: Agricultural Land Privatisation:
Restitution and Distribution
| Country |
Restitution in historic boundaries |
Free
distribution to workers and members of co-operatives |
Small farms:
Under 5 hectares |
Medium
farms:
< 100 hectares |
Large farms:
over 100 hectares |
| |
|
|
(in
percent) |
| Czech Rep. |
Yes |
No: sale and
lease |
1.3 |
5.3 |
92.4 |
| Slovakia |
Yes |
No: sale and
lease |
2.4 |
1.9 |
95.7 |
| Hungary |
No: vouchers |
|
22 |
20 |
58 |
| Poland |
No |
No: sale and
lease |
14 |
63 |
23 |
| Slovenia |
Yes |
No: lease
only |
47 |
46 |
7 |
| Albania |
No |
Yes |
~ 95 |
~ 2 |
3 |
| Bulgaria |
Yes |
No:
lease/use right |
30 |
6 |
64 |
| Romania |
Yes |
Yes and
lease |
~ 45 |
~ 10 |
~ 45 |
| Estonia |
Yes |
No: lease
only |
25 |
15 |
60 |
| Latvia |
Yes |
Yes and
lease |
23 |
58 |
19 |
| Lithuania |
Yes |
No: sale and
lease |
33 |
32 |
35 |
| Belarus |
No |
Yes: land
shares |
15 |
1 |
84 |
| Kazakstan |
No |
Yes: land
shares |
0.2 |
4 |
96 |
| Russia |
No |
Yes: land
shares |
4 |
5 |
91 |
| Ukraine |
No |
Yes: land
shares |
13 |
2 |
85 |
Selected
EU-Countries: |
| UK |
|
|
0.5 |
35 |
65 |
| France |
|
|
1.7 |
72 |
27 |
| Italy |
|
|
21 |
56 |
23 |
| Greece |
|
|
35 |
62 |
3 |
Source: OECD, 1996:146
Rückkehr zu
rechtsstaatlichen Prinzipien |
Unabhängig vom länderspezifischen
Weg und den Instrumenten der Entstaatlichung streben die Akteure rechtsstaatliche Regeln
beim Transfer von Land, bei Konflikten und Veränderungen seiner Nutzungsform an,
bisweilen auch unter dem Druck internationaler Geber. Stichworte sind: die Beachtung der
Gewaltenteilung, öffentlich nachvollziehbare Entscheidungskriterien der Administration
bei Landvergabe, Preisfestsetzung, Steuererhebung etc. (vgl. 2.2.). Vielen Menschen in Ländern wie Äthiopien oder Kambodscha, die innerhalb
einer Generation ein Wechselbad von Gewaltherrschaft und unterschiedlichsten politischen
Regimen erlebt haben, ist jedoch das Bewusstsein von Rechten als verbriefte Ansprüche,
die herrschaftlicher Willkür entzogen sind, notwendigerweise noch fremd. |
Entstaatlichung,
Ressourcenrechte und "Nachhaltigkeit" (Agenda 21) |
Die Neu- und Umgestaltung des
Ordnungsrahmens wird, auch unter dem Geberdruck, in den meisten Ländern dazu genutzt, ein
konsistentes Regelwerk nicht nur für Landzugang und -nutzung, sondern für alle
wirtschaftlich nutzbaren natürlichen Ressourcen zu schaffen. Diese Ressourcengesetzgebung
soll die vielfältigen Interdependenzen zwischen ihnen optimal erfassen (z. B.
Agroforstwirtschaft, Agro-Pastoralismus, Bewässerungs-Landwirtschaft oder Erhalt der
Biodiversität und Agrarproduktion), die Umweltwirkungen berücksichtigen und sie den
Verursachern zurechnen, um damit die Ressourcennutzung auch für Folgegenerationen zu
sichern. Umwelt- und Forstaktionspläne in der Nachfolge der Rio-Konferenz fördern die
Umsetzung; die Diskrepanz zwischen den komplexen Leitbildern und tatsächlicher
Implementierung auf allen Ebenen ist jedoch erheblich. |
     
     
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