Guiding Principles:
Land Tenure in Development Cooperation

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Orientierungsrahmen:
Bodenrecht und Bodenordnung

Deutsche Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit
Abt. 45 / Div. 45

 

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3. Bodenordnung im Brennpunkt - Lektionen der Vergangenheit, Chancen für die Zukunft

3.5 Landkonflikte und Möglichkeiten des Interessenausgleichs

3.5.4 Leistungsfähigkeit von autochthonen und "modernen" Institutionen

autochthones Recht
und reformierter
Rechtsrahmen

Reformen der Rechtsordnung beinhalten vielfach den Anspruch einer Integration von autochthonen Instrumenten zur Konfliktschlichtung und der Beteiligung lokaler Instanzen im staatlichen Rahmen. Diese kann die direkten Kosten einer funktionsfähigen Verwaltung erheblich vermindern, wenn die intime Kenntnis lokaler Problemlagen oder kurze, informelle Dienstwege genutzt werden. Erkauft wird dies möglicherweise jedoch um den Preis fehlender demokratischer Transparenz.

Verankerung
autochthoner Konfliktschlichtung in staatlichem Bodenrecht?

Eine unerledigte Herausforderung bleibt die konkrete Anerkennung autochthoner Instrumente zur Konfliktschlichtung im staatlichen Recht und der praktikablen Grenzziehung zwischen den Rechtssphären. Eine nur vage Erwähnung autochthonen Rechts, z. B. in Bodengesetzen oder in Implementierungsverordnungen, unterliegt der Gefahr, dass sie nicht ernst genommen und nicht angewendet werden. Der Versuch, "customary law" explizit als Teil der Gesetzgebung zu kodifizieren, wie z.B. in Laos, kann dazu führen, inflexible Schablonen zu errichten und autochthones Recht seiner spezifischen Geschmeidigkeit zu berauben.

Wirkungen
sozialer Mobilität

Mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung nimmt besonders in Süd- und Südostasien der Anteil der in der Landwirtschaft Tätigen in den dörflichen Gremien zur Konfliktschlichtung ab. Entsprechend verändern sich Wertmaßstäbe, Zielsetzungen und Art der Schiedssprüche, oftmals zum Vorteil der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerungsteile. Hier wird mehr und mehr zentralstaatliches Recht zum Tragen kommen.

Ungleichheit der Rechtssubjekte bei autochthonem Recht

Konfliktschlichtung, die auf autochthonem Recht basiert, behandelt - zumindest in Afrika - die beteiligten Rechtssubjekte unterschiedlich. "Gleichheit vor dem Gesetz" im euro-amerikanischen Verständnis ist selten gewährleistet: Frauen erlangen Rechte am Boden zumeist nur über ihre Männer, Junge sind gegenüber den Alten in einer schwächeren Position bei Landkonflikten, Alteingesessene haben stärkere Rechte als Neuzuwanderer und Ackerbauern üben umfassendere Bodenrechte aus als mobile Tierhalter. Der Konflikt zwischen staatlichem Recht, basierend auf Gleichheit unabhängig von Person, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, etc., und der Rechtswirklichkeit ist kaum lösbar.

begrenzte "Reichweite"
beider Systeme

Autochthones Bodenrecht kann selten Konflikte lösen, die weit über die Gemeinschaft hinaus reichen: Konflikte zwischen benachbarten Gemeinden, deren Grenzen durch Verwaltungsakte geschaffen wurden, zwischen kleinbäuerlichen Landbewirtschaftern, expandierenden Agrarunternehmern, mobilen Tierhaltern oder zwischen Kleinbauern und dem Staat.

Solange umgekehrt funktionsfähige niedere Gerichtsinstanzen fehlen, Gesetzestexte nicht verbreitet sind, Rechtsanwaltskammern nicht zugelassen sind, solange bleibt auch die Wirkung staatlicher Konfliktschlichtung auf die Städte beschränkt.

Bestehen nur lose Verbindungen zwischen beiden Systemen, dann werden die jeweiligen positiven Aspekte eines jeden Systems systematisch gegeneinander ausgespielt und unterminiert. Die Diskrepanz zwischen Reformanspruch und Rechtswirklichkeit schafft neue Konflikte.


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