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3. Bodenordnung im Brennpunkt - Lektionen der
Vergangenheit, Chancen für die Zukunft
3.5 Landkonflikte und Möglichkeiten des
Interessenausgleichs
3.5.4 Leistungsfähigkeit von autochthonen und
"modernen" Institutionen
autochthones Recht
und reformierter
Rechtsrahmen |
Reformen der Rechtsordnung
beinhalten vielfach den Anspruch einer Integration von autochthonen Instrumenten zur Konfliktschlichtung und der Beteiligung lokaler
Instanzen im staatlichen Rahmen. Diese kann die direkten Kosten einer funktionsfähigen
Verwaltung erheblich vermindern, wenn die intime Kenntnis lokaler Problemlagen oder kurze,
informelle Dienstwege genutzt werden. Erkauft wird dies möglicherweise jedoch um den
Preis fehlender demokratischer Transparenz. |
Verankerung
autochthoner Konfliktschlichtung in staatlichem Bodenrecht? |
Eine unerledigte Herausforderung
bleibt die konkrete Anerkennung autochthoner Instrumente zur Konfliktschlichtung im
staatlichen Recht und der praktikablen Grenzziehung zwischen den Rechtssphären. Eine nur
vage Erwähnung autochthonen Rechts, z. B. in Bodengesetzen oder in
Implementierungsverordnungen, unterliegt der Gefahr, dass sie nicht ernst genommen und
nicht angewendet werden. Der Versuch, "customary law" explizit als Teil der
Gesetzgebung zu kodifizieren, wie z.B. in Laos, kann dazu führen, inflexible Schablonen
zu errichten und autochthones Recht seiner spezifischen Geschmeidigkeit zu berauben. |

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Wirkungen
sozialer Mobilität |
Mit der wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Entwicklung nimmt besonders in Süd- und Südostasien der Anteil der in
der Landwirtschaft Tätigen in den dörflichen Gremien zur Konfliktschlichtung ab.
Entsprechend verändern sich Wertmaßstäbe, Zielsetzungen und Art der Schiedssprüche,
oftmals zum Vorteil der nichtlandwirtschaftlichen Bevölkerungsteile. Hier wird mehr und
mehr zentralstaatliches Recht zum Tragen kommen. |
Ungleichheit der
Rechtssubjekte bei autochthonem Recht |
Konfliktschlichtung, die auf
autochthonem Recht basiert, behandelt - zumindest in Afrika - die beteiligten
Rechtssubjekte unterschiedlich. "Gleichheit vor dem Gesetz" im
euro-amerikanischen Verständnis ist selten gewährleistet: Frauen erlangen Rechte am
Boden zumeist nur über ihre Männer, Junge sind gegenüber den Alten in einer
schwächeren Position bei Landkonflikten, Alteingesessene haben stärkere Rechte als
Neuzuwanderer und Ackerbauern üben umfassendere Bodenrechte aus als mobile Tierhalter.
Der Konflikt zwischen staatlichem Recht, basierend auf Gleichheit unabhängig von Person,
Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, etc., und der Rechtswirklichkeit ist kaum lösbar. |
begrenzte
"Reichweite"
beider Systeme |
Autochthones Bodenrecht kann selten
Konflikte lösen, die weit über die Gemeinschaft hinaus reichen: Konflikte zwischen
benachbarten Gemeinden, deren Grenzen durch Verwaltungsakte geschaffen wurden, zwischen
kleinbäuerlichen Landbewirtschaftern, expandierenden Agrarunternehmern, mobilen
Tierhaltern oder zwischen Kleinbauern und dem Staat. Solange umgekehrt funktionsfähige niedere Gerichtsinstanzen fehlen,
Gesetzestexte nicht verbreitet sind, Rechtsanwaltskammern nicht zugelassen sind, solange
bleibt auch die Wirkung staatlicher Konfliktschlichtung auf die Städte beschränkt.
Bestehen nur lose Verbindungen zwischen beiden Systemen, dann
werden die jeweiligen positiven Aspekte eines jeden Systems systematisch gegeneinander
ausgespielt und unterminiert. Die Diskrepanz zwischen Reformanspruch und
Rechtswirklichkeit schafft neue Konflikte. |
      
          
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