Guiding Principles:
Land Tenure in Development Cooperation

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Orientierungsrahmen:
Bodenrecht und Bodenordnung

Deutsche Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit
Abt. 45 / Div. 45

 

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3. Bodenordnung im Brennpunkt - Lektionen der Vergangenheit, Chancen für die Zukunft

3.5 Landkonflikte und Möglichkeiten des Interessenausgleichs

3.5.2 Leitbilder und Leistungsfähigkeit von Institutionen zur Konfliktlösung

Leitbilder und Normen zur Lösung bodenrechtlicher Konflikte sind ein Spiegelbild der vorherrschenden bodenrechtlichen Probleme. Auch sie unterliegen einem raschen Wandel.

Harmonie und Ausgleich

In buddhistisch geprägten Ländern, wie Vietnam, Thailand oder Sri Lanka, ist das Ideal von Harmonie und Balance -trotz Modernisierung oder Kriegswirren- noch immer tief verwurzelt. Es bildet damit eine Leitschnur für die Lösung innerfamiliärer oder innerdörflicher Konflikte, die Politik und EZ einbeziehen und nutzen könnten.

Kooperation

Mit der neuerlich wachsenden Anerkennung der Stärken gemeinschaftlich begründeten Bodenrechts erleben auch Werte wie Kooperation, Reputation, wechselseitiges Vertrauen, Reziprozität eine Renaissance. Kollektives Handeln bei der Bewirtschaftung marginaler Weidestandorte, "social forestry" oder Wassernutzer-Assoziationen werden nicht nur theoretisch neu bewertet, sondern auch in vielfältigen Formen "wiederentdeckt" und gefördert.

Gefährdung tradierter Normen und Leitbilder

Aber: Verhandlungs- und Konsenslösungen, bei denen alle Beteiligten das Gesicht wahren können, die Wieder-Einbindung des Einzelnen in die Gruppe oder die Treuhandfunktion der Chefs sind als Richtschnur für Konfliktlösungen nicht unumstritten. Dies gilt umso so mehr, wenn z. B. in Ghana oder Benin die Dorfautoritäten als Träger dieser Leitbilder bereits ihre Position missbraucht haben, indem sie Land an "Fremde" verkauften und damit erst Konflikte entfacht haben.

Grenzen "importierter" Rechtsnormen

"Gerechtigkeit", "Gleichheit aller vor dem Gesetz" oder "individuelle Freiheit" sind nur schwer lokal durchsetzbar. Sie werden als kulturfremd und nicht-authentisch erfahren. Das gilt um so mehr für "importierte", europäisch oder anglo-amerikanisch inspirierte Konzeptionen zur Konfliktlösung, die unkritisch mit pauschalen Kategorien wie (Privat-)Eigentum, Besitz oder Pacht operieren und absolut gültige Ansprüche durchzusetzen suchen.

Autochthone
Autoritäten

Bei Fortbestand autochthonen Bodenrechts sind die Prozeduren und Autoritäten (Erdherr) zur Konfliktschlichtung eingebettet in umfassendere soziale Institutionen und Machtstrukturen. Vorschläge zur gütlichen Konfliktlösung gründen auf mündlich tradierten Rechtsnormen und erfolgreichen Kompromissformeln der Vergangenheit. In Zeiten schnellen Wandels durch neue Einkommensquellen, Markteinbindung, Mobilität und Bodenverknappung stoßen sie schnell an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit.

staatliche Gerichtsbarkeit

Die nur begrenzt funktionsfähige nationalstaatliche Gerichtsbarkeit hat bestehende autochthone Institutionen weitgehend überlagert oder ersetzt. Im günstigsten Fall entsteht so eine informelle "Arbeitsteilung" zwischen beiden. In den meisten Ländern überwiegen jedoch latente oder offene Konflikte über Zuständigkeiten sowie Gültigkeit gefällter Entscheidungen.

Überforderung staatlicher Gerichte auf lokaler Ebene

Die staatliche Rechtsprechung ist auch nach den jüngsten Reformen der Wirtschafts- und Rechtsordnung mit der Konfliktlösung auf regionaler und lokaler Ebene zumeist noch überfordert. Gerade im ländlichen Raum existieren zu wenig Gerichte der ersten Instanz, die Ausbildung der eingesetzten Juristen ist (noch) unzureichend. In Mozambique vermeiden es staatliche Gerichte, sich auf der Ebene des Distrikts mit Konflikten zwischen Kleinbauern zu befassen, da sie der Meinung sind, dass diese die Gesetzgebung ohnehin nicht verstehen, sie zudem nicht über die finanziellen Mittel für einen Rechtsstreit verfügen, aber auch, weil die Richter selbst die Strukturen des autochthonen Rechts nicht durchschauen.

fehlendes Vertrauen in staatliche Rechtsprechung

Das Modell von Rechtstaatlichkeit und Gewaltenteilung ist in der Mehrheit der Länder unzureichend implementiert, die Arbeit von Rechtsanwälten wird behindert, staatliche Einflussnahme auf Richterentscheidungen besteht fort. Entsprechend ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung gering, der Weg vor Gericht wird unter allen Umständen vermieden - auch angesichts der Gebühren, Transportkosten und Bestechungsgeldern.

religiöse
Institutionen

Das fehlende Vertrauen in staatliche Konfliktlösung bietet anderen gesellschaftlich anerkannten Gruppen ein Arbeitsfeld als Mittler zur Schlichtung von Konflikten. So bietet z. B. die katholische Kirche Gesprächsforen an und bringt widerstreitende Parteien an einen Tisch. Vergleichbares gilt für anerkannte islamische Autoritäten.

Komitees zur Konfliktschlichtung und -lösung

Durch staatliche Initiative, die EZ, aber auch durch autonome Selbsthilfe der Betroffenen werden vermehrt neue Körperschaften zur Konfliktschlichtung gebildet bzw. lange vernachlässigte werden reaktiviert. Sie setzen sich aus lokalen, durch die Bevölkerung legitimierten bodenrechtlichen Autoritäten und Vertretern der staatlichen Verwaltung zusammen.

In Kenya haben "arbitration boards" bereits eine lange (Kolonial-)Geschichte, im Senegal sind die Komitees eine Folge der Bodenreform, in Tanzania setzt man Hoffnungen auf kooperative Konfliktlösungen im Zuge der Post-Ujamaa-Reformen der Bodenordnung. In asiatischen Ländern sind sie manchmal aus Pächter- und Bewässerungs-Assoziationen oder NROs erwachsen, die eine begrenzte Autonomie gegenüber dem Staat bei der Konfliktlösung erreichen konnten.

Hilfe zur
Rechtshilfe

In vielen Ländern bieten NRO’s Hilfe zur Rechtshilfe für die lokale Bevölkerung. Sie verbreiten Informationen, schulen Juristen, geben kostenlose Rechtsberatung und unterstützen die lokale Bevölkerung bei Gerichtsverhandlungen.


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