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Leitbilder und Normen zur Lösung
bodenrechtlicher Konflikte sind ein Spiegelbild der vorherrschenden bodenrechtlichen
Probleme. Auch sie unterliegen einem raschen Wandel. |
Harmonie und
Ausgleich |
In buddhistisch geprägten
Ländern, wie Vietnam, Thailand oder Sri Lanka, ist das Ideal von Harmonie und Balance
-trotz Modernisierung oder Kriegswirren- noch immer tief verwurzelt. Es bildet damit eine
Leitschnur für die Lösung innerfamiliärer oder innerdörflicher Konflikte, die Politik
und EZ einbeziehen und nutzen könnten. |
Kooperation |
Mit der neuerlich wachsenden
Anerkennung der Stärken gemeinschaftlich
begründeten Bodenrechts erleben auch Werte wie Kooperation, Reputation, wechselseitiges
Vertrauen, Reziprozität eine Renaissance. Kollektives Handeln bei der Bewirtschaftung
marginaler Weidestandorte, "social forestry" oder Wassernutzer-Assoziationen
werden nicht nur theoretisch neu bewertet, sondern auch in vielfältigen Formen
"wiederentdeckt" und gefördert. |
Gefährdung
tradierter Normen und Leitbilder |
Aber: Verhandlungs- und
Konsenslösungen, bei denen alle Beteiligten das Gesicht wahren können, die
Wieder-Einbindung des Einzelnen in die Gruppe oder die Treuhandfunktion der Chefs sind als
Richtschnur für Konfliktlösungen nicht unumstritten. Dies gilt umso so mehr, wenn z. B.
in Ghana oder Benin die Dorfautoritäten als Träger dieser Leitbilder bereits ihre
Position missbraucht haben, indem sie Land an "Fremde" verkauften und damit erst
Konflikte entfacht haben. |
Grenzen
"importierter" Rechtsnormen |
"Gerechtigkeit",
"Gleichheit aller vor dem Gesetz" oder "individuelle Freiheit" sind
nur schwer lokal durchsetzbar. Sie werden als kulturfremd und nicht-authentisch erfahren.
Das gilt um so mehr für "importierte", europäisch oder anglo-amerikanisch
inspirierte Konzeptionen zur Konfliktlösung, die unkritisch mit pauschalen Kategorien wie
(Privat-)Eigentum, Besitz oder Pacht operieren und absolut gültige Ansprüche
durchzusetzen suchen. |
Autochthone
Autoritäten |
Bei Fortbestand autochthonen
Bodenrechts sind die Prozeduren und Autoritäten (Erdherr) zur Konfliktschlichtung eingebettet in umfassendere
soziale Institutionen und Machtstrukturen. Vorschläge zur gütlichen Konfliktlösung
gründen auf mündlich tradierten Rechtsnormen und erfolgreichen Kompromissformeln der
Vergangenheit. In Zeiten schnellen Wandels durch neue Einkommensquellen, Markteinbindung,
Mobilität und Bodenverknappung stoßen sie schnell an die Grenzen ihrer
Leistungsfähigkeit. |
staatliche
Gerichtsbarkeit |
Die nur begrenzt funktionsfähige
nationalstaatliche Gerichtsbarkeit hat bestehende autochthone Institutionen weitgehend
überlagert oder ersetzt. Im günstigsten Fall entsteht so eine informelle "Arbeitsteilung" zwischen beiden. In den meisten
Ländern überwiegen jedoch latente oder offene Konflikte über Zuständigkeiten sowie
Gültigkeit gefällter Entscheidungen. |
Überforderung
staatlicher Gerichte auf lokaler Ebene |
Die staatliche Rechtsprechung ist
auch nach den jüngsten Reformen der Wirtschafts- und Rechtsordnung mit der
Konfliktlösung auf regionaler und lokaler Ebene zumeist noch überfordert. Gerade im
ländlichen Raum existieren zu wenig Gerichte der ersten Instanz, die Ausbildung der
eingesetzten Juristen ist (noch) unzureichend. In Mozambique vermeiden es staatliche
Gerichte, sich auf der Ebene des Distrikts mit Konflikten zwischen Kleinbauern zu
befassen, da sie der Meinung sind, dass diese die Gesetzgebung ohnehin nicht verstehen,
sie zudem nicht über die finanziellen Mittel für einen Rechtsstreit verfügen, aber
auch, weil die Richter selbst die Strukturen des autochthonen
Rechts nicht durchschauen. |
fehlendes
Vertrauen in staatliche Rechtsprechung |
Das Modell von Rechtstaatlichkeit
und Gewaltenteilung ist in der Mehrheit der Länder unzureichend implementiert, die Arbeit
von Rechtsanwälten wird behindert, staatliche Einflussnahme auf Richterentscheidungen
besteht fort. Entsprechend ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung
gering, der Weg vor Gericht wird unter allen Umständen vermieden - auch angesichts der
Gebühren, Transportkosten und Bestechungsgeldern. |
religiöse
Institutionen |
Das fehlende Vertrauen in
staatliche Konfliktlösung bietet anderen gesellschaftlich anerkannten Gruppen ein
Arbeitsfeld als Mittler zur Schlichtung von Konflikten. So bietet z. B. die katholische
Kirche Gesprächsforen an und bringt widerstreitende Parteien an einen Tisch.
Vergleichbares gilt für anerkannte islamische Autoritäten. |
Komitees zur Konfliktschlichtung und -lösung |
Durch staatliche Initiative, die
EZ, aber auch durch autonome Selbsthilfe der Betroffenen werden vermehrt neue
Körperschaften zur Konfliktschlichtung gebildet bzw. lange vernachlässigte werden
reaktiviert. Sie setzen sich aus lokalen, durch die Bevölkerung legitimierten
bodenrechtlichen Autoritäten und Vertretern der staatlichen Verwaltung zusammen. In Kenya haben "arbitration boards" bereits eine lange
(Kolonial-)Geschichte, im Senegal sind die Komitees eine Folge der Bodenreform, in Tanzania setzt man Hoffnungen
auf kooperative Konfliktlösungen im Zuge der Post-Ujamaa-Reformen der Bodenordnung. In
asiatischen Ländern sind sie manchmal aus Pächter- und Bewässerungs-Assoziationen oder
NROs erwachsen, die eine begrenzte Autonomie gegenüber dem Staat bei der Konfliktlösung
erreichen konnten. |
Hilfe zur
Rechtshilfe |
In vielen Ländern bieten
NROs Hilfe zur Rechtshilfe für die lokale Bevölkerung. Sie verbreiten
Informationen, schulen Juristen, geben kostenlose Rechtsberatung und unterstützen die
lokale Bevölkerung bei Gerichtsverhandlungen. |