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2. Globale Bedeutung der Bodenfrage, Leitbilder und
Eigentumssysteme
2.3 Eigentumssysteme an Boden: eine sozio-ökonomische
Analyse
2.3.5 Autochthone und "moderne"
Bodenrechts-systeme: Überlagerung, Parallelität und Konflikt
Zum Begriff
"autochthones Bodenrecht" |
"Autochthones Bodenrecht" hat sich in den
Jahren im deutschsprachigen Raum als eine neutrale Begriffsbestimmung durchgesetzt. Es
betont das ortsbürtige (=autochthon), lokale Entstehen von Rechtsnormen und steht damit
im Gegensatz zu importierten Rechtsvorstellungen ("modernes" bzw. allochtones
Bodenrecht). (Im englischen und französischen Sprachgebrauch setzt sich entsprechend
"indigenous land tenure" bzw. "droit foncier indigène" durch. Mit einigem Vorbehalt können idealtypisch einige Besonderheiten autochthonen
Bodenrechts genannt werden, die für Afrika, aber auch Teile Asiens und Lateinamerikas
Gültigkeit haben: Bauernrecht, Recht mit kollektivistischer Grundtendenz, spirituelles
Recht, Ungleichheit der Rechtssubjekte, ungeschriebenes Recht. In Europa sind dagegen
Kombinationen von Privat- und Gemeineigentum (Allmende) sicherlich Kennzeichen als
autochthonen Bodenrecht. |
Aktuelle
Relevanz |
Autochthones Recht ersetzt
erfreulicherweise zunehmend die Praxis, von "traditionellem" Bodenrecht zu
sprechen. Denn es handelt sich keinesfalls um überkommenes oder vorkoloniales Recht,
sondern vielmehr um jene institutionellen Arrangements, die sich zwar vom Kolonial- und
nationalen Recht unterscheiden, aber weiterhin lebendig und wirksam sind und sich auch in
Grenzen als anpassungsfähig erwiesen haben. Die Diskussion über ökonomische, soziale
und umweltbezogene Leistungen und Grenzen autochthonen Recht geht dabei unverändert
kontrovers voran: während viele Regierungen dem Respekt oder gar der aktiven Förderung
autochthonen Rechts sehr skeptisch gegenüberstehen, machen sich entwicklungs-politische
Geber und NROs zu seinem Anwalt (vgl. auch 4.4.4.). |
Überlappung
von Rechten unterschiedlicher Nutzungsberechtigter |
Land kann gleichzeitig von mehreren
Personengruppen auf verschiedene Weise genutzt werden. Die Rechte, das Land zu bestellen,
die Früchte der auf ihm wachsenden Bäume zu ernten, es mit Vieh zu durchqueren,
Verstorbene dort zu beerdigen oder auf ihm zu sammeln und zu jagen, können weit gestreut
sein. Dies ist nicht allein Kennzeichen autochthonen Bodenrechts, sondern sollte auch in
einer nationalstaatlichen Gesetzgebung ein leitendes Prinzip sein. Jede Privatisierung, die diese Komplexität nicht
berücksichtigt, neigt dazu, die sozial schwachen Gruppen zu marginalisieren, indem deren
bisherige Nutzungsrechte nur jeweils der neuen Eigentümergruppe zugesprochen werden. |
Parallelität
von Bodenrechts-systemen |
Dezentrales autochthones und
nationales einheitliches Bodenrecht existieren in Afrika, Lateinamerika, aber auch in
Asien typischerweise nebeneinander, selbst wenn sich ihre Regeln widersprechen. Selten
sind die autochthonen Strukturen im nationalen Recht integriert, wobei es kritische
Stimmen gibt, die vor derartigen Versuchen warnen, da dies den Verlust der Spezifika des
autochthonen Rechts nach sich ziehen und es seiner Identität berauben würde. Diese Parallelität unterschiedlich geformten Rechts lässt sich in Afrika,
Asien und Lateinamerika durch die (ungewollt) unvollständige Einführung der von den
kolonialen und nationalen Regierungen präferierten Eigentumsformen erklären. Sie ist
häufig die Ursache oft blutiger Konflikte. Generell wurde das in den Augen der
Kolonialmächte freie Land zum Staatseigentum erklärt,
welches insbesondere (europäische) Siedler erwerben konnten, während für das restliche
Land das autochthone Bodenrecht beibehalten wurde. Eine Registrierung von Gemeinschaftseigentum fand nur teilweise statt. |
Kontinuität
zentralstaatlicher Politik in Afrika und Asien |
Den Kolonialregierungen in Afrika
und Asien war gemein, dass sie das westliche Konzept individuellen Eigentums gegenüber
dem traditionellen Gemeinschaftsrecht
bevorzugten. Seine Einführung war das langfristige Ziel. Es sollte den Anbau von
Verkaufsfrüchten unterstützen und ihnen damit Einkommensquellen eröffnen. In Afrika
brachte die Unabhängigkeit in einer Reihe von Staaten zusätzliche Veränderungen im
nationalen Bodenrecht, beispielsweise wurden unter sozialistischem Vorzeichen kollektive
Betriebe auf verstaatlichtem Land eingerichtet. Die neuen Eliten führten die koloniale
Politik insofern fort, als sie versuchten, ein national einheitliches Bodenrecht zu
schaffen, welches die autochthonen Regeln ersetzen oder zumindest reformieren sollte. |
Modifikation
und Kodifzierung autochthoner Rechte in Lateinamerika |
In Lateinamerika wurden indigene Bodenrechtssysteme von den kolonialen
Strukturen bereits früher überlagert, teils verdrängt und unterdrückt, teils aber auch
revitalisiert und zu einem wichtigen Element staatlichen Bodenrechts gemacht, wie im Falle
der Ausbreitung des "ejido"-Systems nach der mexikanischen Agrarreform von 1917, das an aztekische Formen anknüpft. Im
Verlauf der Agrarreformen der 60er und 70er Jahre wurden gemeinschaftliche Bodeneigentums- und
Landnutzungsrechte beim Ausweis von Land indigener
Gemeinschaften in Kolumbien modifiziert und auch kodifiziert, in Peru wurde das
vorkoloniale kollektive Landeigentum seit 1968 sogar wiederhergestellt In den meisten lateinamerikanischen Ländern ist seit den 90er Jahren jedoch
die weitere Lockerung und Aufhebung autochthoner Rechte zu beobachten; das wachsende
internationale Interesse an der Sicherung der Rechte der indigenen Bevölkerung hat aber auch -mit
wechseldem Erfolg- sehr unterschiedliche Ansätze hervorgebracht, den indigenen Gruppen
oder Stämmen ihr Siedlungsland kollektiv oder individuell als Eigentum zu übertragen. |
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Zweifellos liegt auch zukünftig
damit eine der größten Herausforderungen für jede staatliche Bodenpolitik,
für die EZ und für NROs darin Sorge zu tragen, dass autochthone bodenrechtliche
Prinzipien beachtet und erhalten bleiben. Dabei steht die Suche nach innovativen
Lösungsmodellen hierfür erst am Beginn. |
     
     
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