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2 Globale Bedeutung der Bodenfrage, Leitbilder und
Eigentumssysteme
2.3 Eigentumssysteme an Boden: eine sozio-ökonomische
Analyse
2.3.1 Eigentumssysteme an Boden im Überblick
Grundstrukturen
in bodenrechtlicher Vielfalt |
Die Bodenrechtssysteme in
Entwicklungs- und Transformationsländern zeigen eine große Vielfalt. Wesentliche
Elemente haben sich in autochthonen Systemen
evolutionär fortentwickelt, andere wurden von Kolonialregierungen eingeführt, von den
unabhängigen Nationalstaaten verworfen und ersetzt, andere durch sozialistische
Revolutionen hinweggefegt und zum Teil in den zurückliegenden Jahren wieder eingeführt.
Parallelitäten und Überlagerungen der unterschiedlichen Sphären sind damit konstitutiv
für bestehende Bodenordnungen. |
vier
idealtypische Bodenrechts-systeme |
Für eine sozio-ökonomische
Analyse der Stärken und Probleme verschiedener Bodenordnungen lassen sich idealtypisch
vier Eigentumssysteme gegeneinander abgrenzen:
- Privateigentum,
- Staatseigentum,
- gemeinschaftliches Eigentum und
- Systeme unbeschränkten Ressourcenzugangs.
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Dabei werden in der nachfolgenden
Zusammenstellung die Leitideen und die institutionellen Grundlagen ebenso herausgestellt,
wie die Leistungsfähigkeit der Systeme bei unterschiedlichen Rahmenbedingungen sowie
deren Grenzen und Probleme. |
Bodenrechtliche
Institutionen |
Charakterisiert werden dabei die,
das System leitenden bodenrechtlichen Institutionen sowie deren Stärken und Begrenzungen.
Institutionen "[...] are the humanly devised constraints that structure political,
economic and social interactions. They consist of both informal constraints (sanctions,
taboos, customs, traditions and codes of conduct) and formal rules (conventions, laws,
property rights)." (North 1990). Dabei ist eine
strenge Trennung zwischen Institutionen und Organisationen oftmals nur schwer möglich;
denn Organisationen werden geschaffen zur Operationalisierung von Institutionen in einer
spezifischen Situation, beispielsweise durch Unternehmen, Haushalte, Grundbuchämter oder
Agrarentwicklungsbehörden. |
Privateigentum |
Leitideen
und Prinzipien |
Leistungen
und Probleme |
- Privateigentum sichert bei klar definierten
Verfügungs- und Nutzungsrechten dem Eigentümer die
Erträge seiner Investitionen in den Boden exklusiv zu,
- weist ihm andererseits auch klar Verantwortlichkeiten (Lasten) und Haftungsregeln bei Missachtung dieser
Verantwortlichkeiten (Entschädigungen, Unterlassungen)
zu.
Der Eigentumstitel
- gibt dem Privateigentümer das Recht, das Land in den
gesetzlichen Grenzen (Landnutzungspläne, Naturschutzaufla-gen) zu benutzen,
- andere von den entstehenden Erträgen auszuschließen,
- das Land zu verkaufen, zu vererben, zu verschenken oder zu
verpachten.
- Sekundäre Rechte, z. B.
Jagen und Sammeln, an Dritte weiterzugeben oder das Land mit Hypotheken zu belasten.
In seiner Reinform liegt Privateigentum wohl nirgends vor,
auch in westlichen Staaten nicht, wenn man ökologische Auflagen, Sozialverpflichtung
oder Grundsteuern berücksichtigt
Basierend auf Privateigentum an Grund und Boden haben sich
sehr unterschiedliche Agrarstrukturen entwickelt:
- Familienbetriebe bestehen in egalitären Strukturen, wie in
Gebieten mit marktwirtschaftlich orientierten Agrarreformen
(Kenia, Taiwan, Südkorea)
- oder in sehr inegalitären Strukturen, wie in Lateinamerika.
Hier existieren Haciendas, kommerzielle Mittelbetriebe und Marginalexistenzen auf der
Grundlage von Privateigentum an Boden nebeneinander (Wachter 1996).
Individuelles Privateigentum bedeutet zudem keinesfalls
Eigenbewirtschaftung, da gerade in Asien und Europa ein Großteil des Landes von Pächtern
genutzt wird. |
- Da dem privaten Bodeneigentümer die Erträge seiner
Investitionen voll zufallen, gilt sprichwörtlich, dass er "Sand in Gold"
verwandeln kann. Vorbedingungen hierfür sind jedoch eine ausreichende Betriebsgröße, umfassende Entscheidungsfreiheit
hinsichtlich der Landnutzungsmuster, die entsprechende Arbeitseinstellung, eine hohe
Bewertung von Sparen und Investition sowie externe Förderung
(Zugang zu technischem Fortschritt, Kredite, Vermarktungseinrichtungen, etc.). Die
Möglichkeit, den Boden zu vererben oder zu verkaufen, können dann ein hoher Anreiz sein,
seinen Wert durch nachhaltige Bewirtschaftung zu erhalten.
- Privateigentum ist jedoch keine notwendige Bedingung für
eine wirtschaftlich erfolgreiche und nachhaltige Nutzung von Boden: einer der Prototypen
des modernen, produktiven Landwirts war z. B. der "Domänenpächter", welcher
das Land für 12 bis 20 Jahre pachtete. Privater Bodenbesitz verliert seine produktive
Funktion, wenn er sich aufgrund einer fehlenden Besteuerung als Spekulationsobjekt
anbietet, oder wenn er primär der Sicherung von Vermögen dient.
- Privateigentum setzt darüber hinaus zu seiner vollen
Entfaltung ausdifferenzierte, funktionsfähige Märkte für Güter sowie Boden- Arbeits-
und Kapitalmärkte voraus. Es erfordert eine Vielzahl weiterer stützender
"äußerer" Institutionen und Rahmenrechte, wie
ein leistungsstarkes Katasterwesen, ein Vertrags-, Handels-,
Erb-, Familien- und Steuerrecht.
- Eigentümer können zur sozial- und zunehmend auch zur
ökologisch verträglichen Nutzung des Bodens verpflichtet werden.
- Dem Staat steht die Einführung maximaler und minimaler
Besitzgrößen (engl. ceilings) frei, welche die Transfers privaten Eigentums
reglementieren, z. B. bei Verkäufen und Erbteilungen. Er kann zudem die Veräusserung des
Bodens an Ausländer und seine Verpfändung verbieten.
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Staatseigentum an
Boden |
Leitideen
und Prinzipien |
Leistungen
und Probleme |
| Wenn Boden in Staatseigentum
gelangt ist, so zumeist, um Vorstellungen des Staates über seine Funktionen
hinsichtlich der Verteilungs- und Sozialpolitik oder der Allokationseffizienz und
Modernisierung durchzusetzen. Staatliches Bodeneigentum kann durch Eroberung, formelle Verstaatlichung ehemaligen Kronlandes, Kauf, Schenkung, Beschlagnahme mit oder ohne Entschädigungen oder
durch Übernahme von Land ohne klare Rechtstitel entstehen. Zur Überwindung des kolonialen Erbes nationalisierten viele unabhängig
gewordene Staaten den Boden und experimentierten mit direkter staatlicher Einflussnahme
auf das Ressourcenmanagement. Bodenreformen
wurden besonders in den 60er und 70er Jahren versucht. Mit dem Zusammenbruch der
sozialistischen Gesellschaftsordnung stehen jedoch wieder Entstaatlichungen
weltweit auf der Tagesordnung. |
- Regierung, Gebietskörperschaften oder staatliche
Gesellschaften nehmen für sich die ultimative Kompetenz zur Zuteilung und Nutzung der
Landressource in Anspruch. Ob der Staat das Management der Landnutzung und deren Erträge
auch tatsächlich übernimmt, bleibt ihm überlassen. Oft überträgt er beides Individuen
oder Gruppen und beschränkt sich auf einen Eigentumsvorbehalt. Staatsland kann jedoch
auch verpachtet oder durch staatliche Unternehmen genutzt werden.
- Die Verantwortlichkeit für die gesamte Ressourcennutzung
hat sich für die meisten Staaten als äußerst kontraproduktiv erwiesen, da die
finanziellen und administrativen Kapazitäten und die Ausbildungserfordernisse nicht
ausreichen und die Staaten hoffnungslos überfordert sind, ein angepasstes Bodenmanagement
sicherzustellen. Durch Missmanagement können potentiell benachteiligten Gruppen
lebenswichtige Ressourcen entzogen werden (z.B. mobile Tierhalter, Wildbeuter).
- Aufgrund fehlender Anreize und Fähigkeiten hat sich die
direkte Bewirtschaftung durch Staatsfarmen selten bewährt; paternalistische staatliche
Auflagen zur individuellen oder gemeinschaftlichen Bodennutzung richten zudem oft große
Schäden an, auch wenn sie zur Modernisierung der Landwirtschaft geplant waren.
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Gemeinschaftliches
Eigentum an Boden |
Leitideen
und Prinzipien |
Leistungen
und Probleme |
Gemeinschaftliches
Eigentum an Boden
- sicherte über Jahrhunderte Gruppen von Ackerbauern,
Tierhaltern, Jägern und Fischern ein Auskommen.
- Erst Gemeinschaftseigentum erlaubte die nachhaltige Nutzung
räumlich verstreuter Ressourcen und sicherte lange Zeit durch soziale Kontrolle und
Sanktionen deren Erhalt.
- Es stärkte den Zusammenhalt von Verwandtschafts- und
Residenzgruppen, die eine Bodennutzung auf der Basis individuellen, privaten Eigentums
nicht hätten realisieren können.
- Gemeinschaftseigentum gewährleistet damit auch
Versorgungsansprüche der Alten und Kranken.
Gemeinschaftseigentum ist das Eigentum einer
wohldefinierten und abgegrenzten Gruppe, die dieses Bodeneigentum nach allgemein bekannten
und wechselseitig anerkannten Regeln gemeinschaftlich nutzen. Nichtmitglieder der Gruppe
werden oft von der Nutzung ausgeschlossen oder haben nur mindere Rechte.
Gemeinschaftseigentum darf damit nicht mit einem System des offenen Zugangs verwechselt
werden.
Zu unterscheiden sind die Systeme autochthonen
Gemeinschaftseigentums an Boden, d.h. jene, die auf informellen institutionellen
Arrangements basieren und sich bis zur Kolonialisierung bzw. Nationalstaatenbildung
evolutorisch entwickelt haben. Sie dominieren in Afrika, bei indigenen Völkern in Lateinamerika und Asien, aber
auch bei mobilen Tierhaltern in Nordafrika und Vorderasien.
Die mexikanische Agrarreform
überführte Großgrundbesitz teilweise in Gemeineigentum, Ejido genannt. Dabei wurde Ackerland den Gemeindeangehörigen zur erblichen Sondernutzung
übergeben, während Weideland gemeinsam genutzt werden.
Dem steht Kollektiveigentum
am Boden gegenüber, das als Folge sozialistischer Revolutionen und der
Kollektivierung entstanden ist (ehemalige "peasant associations" in Äthiopien,
Ujamaa-Dörfer in Tanzania, etc.) Im engeren Sinne handelt es sich hierbei um
Staatseigentum mit kollektiver Bodennutzung und kollektivem Arbeitseinsatz.
Auch in Israel erfolgte, wenn auch aus anderen
weltanschaulichen Gründen, eine Beseitigung des Individualeigentums an Boden (Kibbuz). |
- Innerhalb der Gruppe ist einer sozial legitimierten
Autorität die Macht gegeben, die Ressource treuhänderisch zu verwalten, um ihre Nutzung
zu beschränken und deren Regeneration für nachfolgende Generationen zu sichern.
- Die zugestandenen individuellen Ansprüche sind immer nur
temporär und können nicht außerhalb der Gruppe veräußert werden.
- Wenn das endogene Autoritäts- und Sank-tionssystem
funktionsfähig erhalten wird, kann der Ressourcenerhalt gesichert werden. Die Gefährdung
des Systems ist dagegen in internen und externen Faktoren begründet (Wachter 1996).
- Die Öffnung der Gruppen durch Marktaktivitäten, Migration und externe Landnutzer (Städter, Neusiedler, Projekte)
verwässert diese Kriterien schrittweise und lässt Anreiz- und Sanktionsmechanismen
stumpf werden.
- Das zweite Kernproblem der internen Organisation liegen in
unzureichende Arbeits- und Investitionsanreizen für den einzelnen, das vereinfachend als
"Trittbrettfahrer-Problem" bzw. "Gefangenendilemma" bekannt wurde.
Schließlich erschwert die Unveräußerlichkeit der Nutzrechte den Zugang der Individuen
zu Kredit und ihr unternehmerisches Fortkommen, da sie Boden nicht verpfänden können.
- Das Hauptproblem von Gemeinschaftseigentum liegt
zweifelsohne darin, dass die Kontrolle des Zugangs für externe Nutzungsinteressenten
immer weniger aufrechterhalten werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn der
unabhängige Nationalstaat diese Eigentumsform nicht explizit durch sein Rechtssystem
schützt oder aber sogar selbst in die Regeln der Gemeinschaft eingreift. Dann besteht die
Gefahr einer Erosion der endogenen Normensanktionierung; durch das Handeln eigennütziger
Individuen wird der Übergang in den Zustand unbeschränkten Ressourcenzugangs
wahrscheinlich.
- Die Anpassungsgeschwindigkeit von Gemeinschaftseigentum
hielt dem Tempo der Wandlungsprozesse, die extern darauf einwirkten, kaum stand:
Bevölkerungszuwachs, die Abkehr von der Subsistenzproduktion in Richtung Marktproduktion,
verstärkt durch wirtschaftliche Globalisierung sowie durch Migration und Aushöhlung der
tradierten Gruppensolidarität
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Systeme
des offenen Zugangs |
Leitideen
und Prinzipien |
Leistungen
und Probleme |
| Hierbei handelt
es sich im engeren Sinn um kein eigenständiges Eigentumssystem, sondern gerade um das
Fehlen von Eigentum. In diesen Fällen, in denen der Zugang zu Land unbeschränkt ist,
verwandelt sich Boden in ein zu plünderndes Verbrauchsgut.. Da niemand an der Nutzung von
Erträgen der Ressource gehindert werden kann, bestehen kaum Anreize für individuelle
Investitionen in den Ressourcenschutz.. |
Systeme von de
facto offenem Ressourcenzugang und deren verheerende Konsequenzen finden sich auf allen
Kontinenten, inklusive den westlichen Industrieländern, wenn man die Betrachtung von Luft
und Wasser einschließt. Die Überwindung dieser Situation stellt eine besondere
Herausforderung für die Entwicklungszusammenarbeit dar. |
Islamisches
Bodenrecht |
Eigentumssysteme an Land sind
vielfach primär religiös begründet; so wurde der spirituell-sakrale Charakter des
afrikanischen Gemeinschaftseigentums bereits herausgestellt. Weltweit von wachsender
Bedeutung ist das religiös begründete islamische Bodenrecht. Auch wenn viele
institutionelle Regelungen den dargestellten Grundtypen zurechenbar sind, so besteht ein
Spezifikum darin, dass absolutes Privateigentum mit unbeschränkten Verfügungsrechten
unvorstellbar ist, da im islamischen Verständnis allein Allah das absolute Eigentum über
alles Weltliche zustehe und einzelnen Menschen irdische Güter nur zur beschränkten
Nutzung überlassen seien. In der Praxis haben sich vielfältige abgestufte,
eigentumsähnliche und vererbbare Rechte
entwickelt. Damit ist die islamische Eigentumsphilosophie beispielsweise dem afrikanischen
Rechtsdenken näher als dem Ideal des abendländischen Privateigentums. |

     
     
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