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2. Globale Bedeutung der Bodenfrage, Leitbilder und
Eigentumssysteme
2.2 Leitbilder und Konzepte zu Boden
2.2.4 Die Bedeutung von Eigentum
Eigentumsverfassung
als Kernelement der Wirtschaftsordnung |
Die Eigentumsverfassung ist ein
Kernelement der Wirtschaftsordnung. Weil ihre Ausgestaltung als Grunddifferenz zwischen
kapitalistischen Marktwirtschaften und kommunistischen Planwirtschaften galt, wurden
insbesondere um die Existenzberechtigung von Eigentum historisch die grossen
theoretisch-ideologischen Auseinandersetzungen geführt. In der aktuellen Debatte der Transformationsgesellschaften geht es nicht mehr um den
Gegensatz zwischen (Boden-)Eigentum und Nicht-Eigentum, sondern um den Gegensatz Staatseigentum und Privateigentum
(Knieper 1997). Es geht um den Träger des
Eigentumstitels, nicht um seine Substanz. Damit wird gleichzeitig um die mit dem Eigentum
verbundene politische und rechtliche Macht und deren Begrenzung, also um Recht diskutiert. |
Die
Einheitlichkeit des Eigentums-begriffs |
Zentrale Kategorie
marktwirtschaftlicher Ordnungen ist das Eigentum, auch das Eigentum an Boden. Und dieses
Eigentum muss im juristischen Verständnis einheitlich, nicht nach Subjekten
formverschieden definiert sein (so als Individual-, Gemeinde-, Staats- oder
Stiftungseigentum). Eine derartige Einheitlichkeit wäre in der Verfassung festzulegen.
Dieses Eigentum muss allen Marktteilnehmern, d.h. auch dem Staat als Akteur zugänglich
sein, der so (Staats-)Eigentum erwerben oder vorhandenes privatisieren kann. |
Eigentum ist
nicht identisch mit Privateigentum bzw. Privatisierung |
Die Konzeption des Eigentums kann
nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung eingeführt werden und die Kodifizierung
des Eigentumsbegriffs ist dabei in keinem Fall zu verwechseln mit Privatisierung, wie dies
in der aktuellen Debatte um Bodenreformen
immer wieder geschieht. Der Übergang des Eigentums von einer Person auf eine andere, also
auch vom Staat in ehemaligen Planwirtschaften auf neue Eigentümer (was gemeinhin
"Privatisierung" genannt wird), vollzieht sich in den allgemeinen Formen des
Zivilrechts. Es wird durch Vertrag und den formalisierten Übergang des Eigentumstitels
(z. B. durch Grundbuchänderung) geregelt. Entschließt sich
der Staat zur Eigentumsübergabe, so muss dieses zu einem endgültigen Titelübergang
führen. |
Eigentum und Rahmenrechte |
Bodenordnung und Bodeneigentum
müssen deshalb immer auch im Zusammenhang mit Rahmenrechten gesehen werden: Vertrags-,
Familien-, Ehe-, Erb-, Steuer-, Wasser- und Umweltrecht. Die wirtschaftliche Nutzung des
Bodens und auch die daraus resultierende soziale Dynamik werden von diesen Rechtsgebieten
entscheidend gesteuert. Die Kodifizierung des Eigentums muss Hand in Hand gehen mit der
Kodifizierung öffentlichen Ordnungsrechts und des Wirtschaftsverwaltungsrechts. |
Sozialpflichtigkeit
und Beschränkung von Eigentum |
Die Existenz von Eigentum führt
nicht zum Ende staatlicher Ordnungs-, Sozial-, Umwelt- oder Wirtschaftspolitik. Denn jedes
Eigentum -und insbesondere das Eigentum an Boden- ist in der Regel sozial gebunden und
beschränkt. Auch Privateigentum schließt den Zugriff des Staates keinesfalls aus. Der
Schutz der Umwelt und die Verwaltung des Luftraums und der Bodenschätze können als
übergeordnete Aufgaben vom Staat bzw. von dezentralen Selbstverwaltungsinstanzen
wahrgenommen werden. Ob aufgrund ideologischer Vorbehalte ein in dieser Weise
eingeschränktes Eigentumsrecht an Grund und Boden (ob privat oder gemeinschaftlich) mit
einem anderen Ausdruck als "Eigentum" belegt wird, ist zweitrangig. |
     
     
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