Guiding Principles:
Land Tenure in Development Cooperation

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Orientierungsrahmen:
Bodenrecht und Bodenordnung

Deutsche Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit
Abt. 45 / Div. 45

 

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2. Globale Bedeutung der Bodenfrage, Leitbilder und Eigentumssysteme

2.2 Leitbilder und Konzepte zu Boden

2.2.4 Die Bedeutung von Eigentum

Eigentumsverfassung als Kernelement der Wirtschaftsordnung

Die Eigentumsverfassung ist ein Kernelement der Wirtschaftsordnung. Weil ihre Ausgestaltung als Grunddifferenz zwischen kapitalistischen Marktwirtschaften und kommunistischen Planwirtschaften galt, wurden insbesondere um die Existenzberechtigung von Eigentum historisch die grossen theoretisch-ideologischen Auseinandersetzungen geführt. In der aktuellen Debatte der Transformationsgesellschaften geht es nicht mehr um den Gegensatz zwischen (Boden-)Eigentum und Nicht-Eigentum, sondern um den Gegensatz Staatseigentum und Privateigentum (Knieper 1997). Es geht um den Träger des Eigentumstitels, nicht um seine Substanz. Damit wird gleichzeitig um die mit dem Eigentum verbundene politische und rechtliche Macht und deren Begrenzung, also um Recht diskutiert.

Die Einheitlichkeit des Eigentums-begriffs

Zentrale Kategorie marktwirtschaftlicher Ordnungen ist das Eigentum, auch das Eigentum an Boden. Und dieses Eigentum muss im juristischen Verständnis einheitlich, nicht nach Subjekten formverschieden definiert sein (so als Individual-, Gemeinde-, Staats- oder Stiftungseigentum). Eine derartige Einheitlichkeit wäre in der Verfassung festzulegen. Dieses Eigentum muss allen Marktteilnehmern, d.h. auch dem Staat als Akteur zugänglich sein, der so (Staats-)Eigentum erwerben oder vorhandenes privatisieren kann.

Eigentum ist nicht identisch mit Privateigentum bzw. Privatisierung

Die Konzeption des Eigentums kann nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung eingeführt werden und die Kodifizierung des Eigentumsbegriffs ist dabei in keinem Fall zu verwechseln mit Privatisierung, wie dies in der aktuellen Debatte um Bodenreformen immer wieder geschieht. Der Übergang des Eigentums von einer Person auf eine andere, also auch vom Staat in ehemaligen Planwirtschaften auf neue Eigentümer (was gemeinhin "Privatisierung" genannt wird), vollzieht sich in den allgemeinen Formen des Zivilrechts. Es wird durch Vertrag und den formalisierten Übergang des Eigentumstitels (z. B. durch Grundbuchänderung) geregelt. Entschließt sich der Staat zur Eigentumsübergabe, so muss dieses zu einem endgültigen Titelübergang führen.

Eigentum und Rahmenrechte

Bodenordnung und Bodeneigentum müssen deshalb immer auch im Zusammenhang mit Rahmenrechten gesehen werden: Vertrags-, Familien-, Ehe-, Erb-, Steuer-, Wasser- und Umweltrecht. Die wirtschaftliche Nutzung des Bodens und auch die daraus resultierende soziale Dynamik werden von diesen Rechtsgebieten entscheidend gesteuert. Die Kodifizierung des Eigentums muss Hand in Hand gehen mit der Kodifizierung öffentlichen Ordnungsrechts und des Wirtschaftsverwaltungsrechts.

Sozialpflichtigkeit und Beschränkung von Eigentum

Die Existenz von Eigentum führt nicht zum Ende staatlicher Ordnungs-, Sozial-, Umwelt- oder Wirtschaftspolitik. Denn jedes Eigentum -und insbesondere das Eigentum an Boden- ist in der Regel sozial gebunden und beschränkt. Auch Privateigentum schließt den Zugriff des Staates keinesfalls aus. Der Schutz der Umwelt und die Verwaltung des Luftraums und der Bodenschätze können als übergeordnete Aufgaben vom Staat bzw. von dezentralen Selbstverwaltungsinstanzen wahrgenommen werden. Ob aufgrund ideologischer Vorbehalte ein in dieser Weise eingeschränktes Eigentumsrecht an Grund und Boden (ob privat oder gemeinschaftlich) mit einem anderen Ausdruck als "Eigentum" belegt wird, ist zweitrangig.

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