Guiding Principles:
Land Tenure in Development Cooperation

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Orientierungsrahmen:
Bodenrecht und Bodenordnung

Deutsche Gesellschaft
für Technische Zusammenarbeit
Abt. 45 / Div. 45

 

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2. Globale Bedeutung der Bodenfrage, Leitbilder und Eigentumssysteme

2.2 Leitbilder und Konzepte zu Boden

2.2.3 Partizipation bei der Gestaltung der Bodenordnung

Sicherung autochthonen Bodenrechts

Ohne Partizipation aller direkt und indirekt Betroffenen bei einer Neugestaltung bzw. Modifizierung der Bodenordnung können autochthones Recht und lokales Wissen kaum in diesen Prozess integriert werden. Länderspezifische und kulturell angepasste Wege werden nicht beschritten. Denn die jeweilige Ausprägung der bodenrechtlichen Regelungen ist normativ-kulturell sanktioniert. Recht ist immer auch kulturgebunden, selbst wenn grundlegende Regelungen des Landzugangs, seiner Nutzung, seiner Vererbung, die Verteilungsmodi (50:50 Teilung des Ernteergebnisses bei Teilpacht), oder Konfliktlösungsmechanismen kulturübergreifend starke Parallelen aufweisen.

Beispiel: Zusammenhang von kollektiven Besitzrechten und Versorgungs-ansprüchen

Lediglich durch umfassende Einbeziehung von unterschiedlichen Akteuren und Interessengruppen kann gesichert werden, dass die Komplexität und Differenziertheit reformierten Rechts auch die aktuelle bodenrechtliche Realität widerspiegelt. Der Gesetzgeber in der Hauptstadt ist oft dazu kaum in der Lage.

Dies gilt beispielsweise für die Verklammerung von kollektiven Besitzrechten mit Versorgungsansprüchen. Junge Menschen erhalten ein Recht, das kollektiv besessene, aber von einem Würdenträger kontrollierte Land ("Stammesland", Land einer Verwandtschaftslinie) zu bewirtschaften, müssen dafür aber auch für die Versorgung der Alten - nicht nur der eigenen Eltern - aufkommen. Diese Verklammerung löst sich gegenwärtig. Land wird genutzt, die Pflichten werden aber missachtet. Eingeklagt werden können diese Rechte von den Alten kaum. Das Fortschreiten der gegenwärtigen Tendenz wird die Armut zahlreicher alter Menschen vergrößern (vgl. 3.6.). Entscheidend käme es darauf an, durch aktive Mitgestaltung der Betroffenen auch im Bereich der Rahmenrechte, welche die Wirksamkeit des Bodenrechts konditionieren, differenzierte Regelungen vorzusehen: innerhalb einer modifizierten Boden- und Rechtsordnung sind einklagbare Rechte in der Form von Unterhalts-ansprüchen einerseits und von Lasten andererseits zu schaffen, die an Grund und Boden gebunden sind.

Informations-transfer

Sowohl die Akteure auf der politischen Ebene als auch wirtschaftlich aktive Gruppen, die nach Rechtssicherheit bei der Bodennutzung streben, müssen über die Vielfalt der Lösungsansätze bei Modifikationen und über die Vielfalt der denkbaren Differenzierungen informiert werden. Nur so lassen sich Blockaden vermeiden, die aus der falschen Alternative zwischen dem status quo einerseits und beispielsweise einer simplifizierten Form von Privatisierung und Individualisierung andererseits erwachsen. Sowohl der internationale Vergleich der verschiedenen Agrarreform- und Bodenrechts- Konzeptionen als auch das Einbringen historischer Erfahrungen heutiger Industrieländer sind dafür erforderlich.

Konsenssicherung bei Konflikten

Bei politisch heiklen und von schwerwiegenden Interessengegensätzen geprägten bodenrechtlichen Problemen ist Partizipation die Vorbedingung, die Akteure auf einen gefundenen Konsens einzuschwören und Konflikte in Grenzen zu halten.

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