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2. Globale Bedeutung der Bodenfrage, Leitbilder und
Eigentumssysteme
2.2 Leitbilder und Konzepte zu Boden
2.2.3 Partizipation bei der Gestaltung der
Bodenordnung
Sicherung
autochthonen Bodenrechts |
Ohne Partizipation
aller direkt und indirekt Betroffenen bei einer Neugestaltung bzw. Modifizierung der
Bodenordnung können autochthones Recht und
lokales Wissen kaum in diesen Prozess integriert werden. Länderspezifische und kulturell
angepasste Wege werden nicht beschritten. Denn die jeweilige Ausprägung der
bodenrechtlichen Regelungen ist normativ-kulturell sanktioniert. Recht ist immer auch
kulturgebunden, selbst wenn grundlegende Regelungen des Landzugangs, seiner Nutzung,
seiner Vererbung, die Verteilungsmodi (50:50 Teilung des Ernteergebnisses bei Teilpacht), oder Konfliktlösungsmechanismen kulturübergreifend
starke Parallelen aufweisen. |
Beispiel:
Zusammenhang von kollektiven Besitzrechten und Versorgungs-ansprüchen |
Lediglich durch umfassende
Einbeziehung von unterschiedlichen Akteuren und Interessengruppen kann gesichert werden,
dass die Komplexität und Differenziertheit reformierten Rechts auch die aktuelle
bodenrechtliche Realität widerspiegelt. Der Gesetzgeber in der Hauptstadt ist oft dazu
kaum in der Lage. Dies gilt beispielsweise
für die Verklammerung von kollektiven Besitzrechten mit Versorgungsansprüchen. Junge
Menschen erhalten ein Recht, das kollektiv besessene, aber von einem Würdenträger
kontrollierte Land ("Stammesland", Land einer Verwandtschaftslinie) zu
bewirtschaften, müssen dafür aber auch für die Versorgung der Alten - nicht nur der
eigenen Eltern - aufkommen. Diese Verklammerung löst sich gegenwärtig. Land wird
genutzt, die Pflichten werden aber missachtet. Eingeklagt werden können diese Rechte von
den Alten kaum. Das Fortschreiten der gegenwärtigen Tendenz wird die Armut zahlreicher
alter Menschen vergrößern (vgl. 3.6.). Entscheidend käme
es darauf an, durch aktive Mitgestaltung der Betroffenen auch im Bereich der Rahmenrechte, welche die Wirksamkeit des Bodenrechts
konditionieren, differenzierte Regelungen vorzusehen: innerhalb einer modifizierten Boden-
und Rechtsordnung sind einklagbare Rechte in der Form von Unterhalts-ansprüchen
einerseits und von Lasten andererseits zu schaffen, die an Grund
und Boden gebunden sind. |
Informations-transfer |
Sowohl die Akteure auf der
politischen Ebene als auch wirtschaftlich aktive Gruppen, die nach Rechtssicherheit bei der Bodennutzung streben, müssen
über die Vielfalt der Lösungsansätze bei Modifikationen und über die Vielfalt der
denkbaren Differenzierungen informiert werden. Nur so lassen sich Blockaden vermeiden, die
aus der falschen Alternative zwischen dem status quo einerseits und beispielsweise einer
simplifizierten Form von Privatisierung und Individualisierung andererseits erwachsen.
Sowohl der internationale Vergleich der verschiedenen Agrarreform- und Bodenrechts-
Konzeptionen als auch das Einbringen historischer Erfahrungen heutiger Industrieländer
sind dafür erforderlich. |
Konsenssicherung
bei Konflikten |
Bei politisch heiklen und von
schwerwiegenden Interessengegensätzen geprägten bodenrechtlichen Problemen ist
Partizipation die Vorbedingung, die Akteure auf einen gefundenen Konsens einzuschwören
und Konflikte in Grenzen zu halten. |
     
     
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