|
     
      
2. Globale Bedeutung der Bodenfrage, Leitbilder und
Eigentumssysteme
2.2 Leitbilder und Konzepte zu Boden
2.2.1 Rechtssicherheit und Reformen
|
Rechtssicherheit
ist der Schlüsselbegriff für jede entwicklungspolitische Behandlung von Problemen
und Herausforderungen durch die Bodenordnung |
gescheiterte
Projekte und fehlende Rechtssicherheit |
Egal, ob man das Scheitern
staatlicher Vorhaben, das von Projekten staatlicher Entwicklungszusammenarbeit oder von
Vorhaben einer NRO betrachtet, man
stößt auf das Fehlen einer Sicherheit hinsichtlich des Bodens, die uns so
selbstverständlich erscheint, dass wir uns ihrer in erfolgreichen Marktwirtschaften kaum
noch bewusst sind: die Sicherheit, das genutzte Land behalten und vererben zu können oder
die Sicherheit eines Pfandes, das ein Kreditgeber beanspruchen könnte. Dass diese
Sicherheit nicht in allen Gesellschaften gegeben ist, drängt sich nicht unmittelbar auf,
denn es gibt eine ganze Reihe von Ersatzstrukturen, die diesen Mangel verkleiden. |
Fehlende
Kreditsicherungsfunktion |
Erfolgversprechende Maßnahmen der
Öffnung zur Marktwirtschaft bleiben folgenlos, weil der größere Teil der zu
unternehmerischem Engagement drängenden Bevölkerung nur sehr begrenzte Möglichkeiten
hat, Kredite aufzunehmen und Land zu beleihen, weil es katastermäßig nicht erfasst ist,
als Staatseigentum in einigen Ländern nicht offiziell
transferierbar ist oder durch Anbauverbote und Anbauauflagen nur eingeschränkt verwertbar
ist. |
Zur
Entstehung von Rechtsunsicherheit: die neue Rolle "traditioneller Instanzen" |
In solchen Konstellationen bleiben
die Nutzungsrechte am Boden freilich nicht unbewegt. In der Kolonialzeit entwickelten sich
sogenannte traditionelle Instanzen weiter (die oft selbst Neuschöpfungen waren), welche
für die Landverteilung und Konfliktschlichtung zuständig wurden. In den NUS-Staaten
kommt es derzeit zur analogen Ausbildung dieser "traditionellen Autoritäten".
Gerade dort, wo Boden an Wert gewinnt, führt das Fehlen von funktionierenden
Rechtsinstitutionen aber nicht zu einem Vakuum, sondern zur Mobilisierung bzw.
Wieder(er)findung von Clans, Stämmen und religiösen Bruderschaften. Sie zeichnen sich
durch eine hohe Flexibilität (man könnte auch sagen: Vagheit) ihrer Rechtsprinzipien
aus. Kollektivismus oder Hierarchie werden dabei als Ordnungsprinzipien bemüht. |
"Vermachtung"
des Rechts |
Entwicklungspolitisch nicht minder
unerwünscht ist die Angst der Bauern vor möglichen Folgen einer Wertsteigerung ihres
Landes unter diesen Rahmenbedingungen: Gerade bei zunehmendem Bodenwert durch öffentliche
Maßnahmen, wie Straßenbau, Erosionsschutz, Bewässerung oder private Investitionen, wie
das Roden oder Pflanzen von Bäumen konnten sich mächtigere Akteure das Land aneignen.
Wir finden die "Vermachtung" des Rechts sowohl in afrikanischen als auch in
asiatischen Ländern. Zwischen die traditionellen Rechtsinstanzen und die modernen, welche
das Gesetz vorsieht, schieben sich von keinem Gesetz gedeckte Praktiken der staatlichen
Verwaltung. Im Konfliktfall entscheidet die Verwaltung anstatt der Gerichte; sie enteignet
willkürlich zugunsten von Eigeninteressen Einzelner oder sie wird erst nach Zahlung von
Bestechungsgeldern aktiv und "vermittelt" das Land unter massivem Druck an
zahlungskräftige städtische Investoren oder politische Gefolgsleute. Diese betreiben
keineswegs eine intensivere Nutzung als ihre kleinbäuerlichen Vorgänger. |
Übersicht
2: |
Rechtssicherheit bei
Transfer und Nutzung von Boden |

Rechtssicherheit
schafft Handlungs-spielraum |
Rechtssicherheit beim Transfer und
der Nutzung von Boden und die institutionelle Durchsetzbarkeit von Rechtsansprüchen im
Streitfall sind damit die zentralen Vorbedingungen für eine sozio-ökonomische
Entwicklung, welche immer weniger vom Kommando-Staat der Vergangenheit, sondern vom
privaten Sektor, als Einzelunternehmung oder Kooperative im Wettbewerb mit
(para-)staatlichen Einrichtungen, getragen sind (z.B. in den NUS-Staaten oder in Afrika).
Denn nur durch die Berechenbarkeit staatlichen Handels wird auch das Risiko privater
wirtschaftlicher Entscheidungen kalkulierbar. Über die unmittelbare wirtschaftliche
Bedeutung kommt der Rechtssicherheit damit auch eine eminente gesellschaftspolitische und
institutionelle Komponente zu. |
|
Damit Recht als möglichst
konfliktfreie Ordnung für das menschliche Zusammenleben wirken kann, bedarf es seiner
Eindeutigkeit, Klarheit und Verlässlichkeit. Rechtssicherheit bedeutet die Gewißheit
für die Inhaber von Rechten, dass diese dauerhaft gegenüber Dritten Bestand haben,
solange sie nicht auf legalem und nachvollziehbarem Wege entzogen werden. Rechtssicherheit
ist damit nicht von Rechtsstaatlichkeit zu trennen. |
Rechtssicherheit
bei Transfer und Nutzung von BodenEindeutigkeit, Verläßlichkeit |
Hierzu müssen drei Dinge in
gleichem Maße gewährleistet sein:
- Sicherheit der Zuordnung,
- Schnelligkeit der Information über erwerbbare oder zu
respektierende Rechte und
- Konfliktschlichtung.
|
Sicherheit der
Zuordnung |
Sicherheit der Zuordnung ist vor
allem dann gegeben, wenn das Rechtssystem Flexibilität und Vielfalt dadurch vorsieht,
dass zwischen unterschiedlichen Verfügungsrechten differenziert wird (Pacht, Beleihung,
Verkauf, Vererbung, etc.) und diese Rechte in ihren sehr unterschiedlichen Formen frei
transferierbar sind. |
schnelle
Informationen über Transaktionen |
Der schnellen Information dienen
örtlich geführte Kataster und Grundbücher. Diese sind jedoch
-gerade bei einer dezentralen Führung- nur dann keine Bedrohung und "Waffe der
Mächtigen", wenn ihre Führung selbst wieder durch andere Rechtsinstanzen (Gerichte,
aber auch Notare und bestellte Landvermesser) kontrolliert wird. Das Recht bleibt nur dann
als wichtigste Orientierung stabil, wenn einverständliche Transaktionen rasch und zu
akzeptablen Kosten abgewickelt werden und wenn im Konfliktfall Lösungen durch
Institutionen mit hoher Legitimität in akzeptablen Zeiträumen und zu erschwinglichen
Kosten zustande kommen. Denn Zeitverzögerungen führen zum "bypass", zur
Umgehung des Rechtswegs. |
Schlichtungsinstanzen in
hierarchischer Ordnung |
Zu den Schlichtungsinstanzen
gehören Gerichte und Schlichter in hierarchischer Ordnung. Ohne ausführende Instanzen
(z. B. Gerichtsvollzieher) sind gerichtliche Entscheidungen freilich von geringem Wert.
Ein Rechtspluralismus als Konkurrenz unterschiedlicher Ordnungen -bezogen auf die gleichen
Grundstücke- kann dabei nicht geduldet werden, wohl aber ist es denkbar, dass in klar
abgegrenzten Räumen autonome Körperschaften einen Gestaltungsraum haben. Das Wasserrecht oder das Jagdrecht
mögen in der Hand von spezifischen Körperschaften (z. B. Genossenschaften)
liegen, die sich ihre eigenen Satzungen geben. Solche eigenen Ordnungen müssen freilich
von Gerichten überprüft werden können. Solange
eindeutige Zuordnung, rasche und kostengünstige öffentliche Information sowie eindeutige
Schlichtungswege gewährleistet sind, kann eine solche regionale oder gegenstandsbezogene
Differenzierung sogar erhebliche Vorteile gegenüber zentralistischen Rechtssystemen
aufweisen. |
     
     
|