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Dirk Effler (1996): Bodenrecht, Bodenordnung und Landnutzungsplanung 2.1.2 Formelles Bodenrecht 2.1.2.1 Bisherige Arbeiten Untersuchungen zu Bodenrecht und Bodenordnung in Mosambik, de legislativen Grundlagen, ihren Entwicklungen sowie Stärken und Schwächen sind in den vergangenen vier Jahren im Rahmen eines Projekts im Landwirtschaftsministerium in Maputo durchgeführt worden [FN 8]. Viele der Arbeiten dieses Projekts dienten als Basis für die Diskussion des Verhältnisses von formellem und informellem Bodenrecht und deren politischer, sozialer und kultureller Bedeutung. In zahlreichen Veröffentlichungen wird der gesetzliche Rahmen beschrieben sowie damit zusammenhängende Entwicklungen beleuchtet [FN 9]. Die wesentlichen Ergebnisse und Erkenntnisse dieses Projekts sind bei Myers (1995) noch einmal zusammengefaßt. An dieser Stelle wird deshalb nur eine kurze Übersicht über wesentliche Aspekte des Bodenrechts in Mosambik gegeben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf technisch-administrativen Details, die in dieser Form in den bereits vorliegenden Arbeiten noch nicht behandelt wurden und die so einen Beitrag zum Verständnis der Situation und der Prozesse in der Provinz Manica leisten sollen. Entsprechend der Zielsetzung der Programme, in die die Arbeiten zu der vorliegenden Studie eingebettet waren, liegt der Focus auf dem ländlichen Raum und dort auf kleinbäuerlicher Landnutzung der lokalen Bevölkerung, dem Familiensektor, der als Zielgruppe angesprochen wird. 2.1.2.2 Dokumente, Zugänglichkeit und Bekanntheitsgrad Das formelle Bodenrecht in Mosambik in seiner aktuellen Form ist im wesentlichen festgeschrieben und geregelt in der Verfassung (von 1990) [FN 10], dem Landgesetz (von 1979) [FN 11], dem Ergänzungsgesetz zum Landgesetz (von 1986) [FN 12], der Verordnung zum Landgesetz (von 1987) [FN 13] sowie einer Technischen Anleitung (von 1989) [FN 14]. Der Grad der Zugänglichkeit zu den verschiedenen Bodenordnung und Bodenrecht regelnden Dokumenten für Interessierte und die Möglichkeiten zu deren Beschaffung sind unterschiedlich. Die Verfassung von 1990 ist in mehreren Sprachen [FN 15] publiziert und in Buchhandlungen und im Büro für Öffentliche Information (BIP) [FN 16] in Maputo käuflich zu erwerben sowie in zahlreichen Archiven und Bibliotheken einzusehen. Das Landgesetz, das Ergänzungsgesetz, die Verordnung zum Landgesetz sowie ein Steuererlaß sind zusammen in einem Band in portugiesischer Sprache publiziert [FN 17], der über das BIP sowie einige Behörden des Landwirtschaftsministeriums bezogen werden kann. Das Investitionsgesetz ist mit einigen weiteren Verordnungen in einem Band in portugiesischer und englischer Sprache publiziert [FN 18], der von einem eigens geschaffenen "Zentrum zur Förderung von Investitionen" vertrieben wird. Veröffentlichungen der Regierung - zu denen alle bisher aufgeführten Dokumente zählen - sind in den amtlichen Mitteilungen der Nationalen Presse [FN 19] herausgegeben und können per Abonnement oder vor Ort als Kopie des jeweiligen Mitteilungsblatts bezogen werden. Einige Archive und Bibliotheken haben die amtlichen Mitteilungen abonniert, so daß diese auch dort eingesehen werden können. Die Anweisungen zur Vollstreckung des Landgesetzes und der Verordnung sind ein nicht öffentlich zugängliches behördeninternes Arbeitsdokument für das technische Personal der Nationalen Direktion für Geographie und Kataster (DINAGECA) auf nationaler, Provinz- und (wo vorhanden) auf Distriktebene. In der Hauptstadt Maputo stellt die Beschaffung der landrelevanten Gesetzespapiere kein Problem dar. Gesprächspartner in Maputo aus der Verwaltung, der Universität, von NRO und Donors, deren Arbeitsfelder die Nutzung von Land berühren, waren mit den rechtlichen Vorgaben und Gesetzen vertraut oder haben direkten Zugang zu den entsprechenden Informationen. Auf Provinzebene sind die Regierungsstellen und Sektorbehörden, die mit der Landfrage befaßt sind, mit Arbeitsexemplaren der entsprechenden Dokumente ausgestattet. Mit Ausnahme der Verfassung, die auch hier im Buchhandel erhältlich ist, sind die Gesetzestexte nicht ohne weiteres öffentlich zugänglich. Einige Provinzbehörden gewähren interessierten Personen Einsicht in die Dokumente, und der Provinzdienst für Geographie und Kataster (SPGC) unterhält eine Informationsstelle für "Personen und Institutionen, die ein berechtigtes Interesse an der Erläuterung der rechtlichen Lage und der vorgeschriebenen Prozesse zur Vergabe von Nutzungstiteln haben". Gemeint sind damit vorwiegend Interessenten für eine Landnutzungskonzession. Mit dieser Informationsstelle wird gleichzeitig dem Art. 27 der Verordnung zum Landgesetz entsprochen, wonach die Provinzdienste für Geographie und Kataster eine "Abteilung für Bedienung und Information" einrichten sollen, die auch bei der Formulierung von Anträgen behilflich sein sollen. Für die Serviceleistungen dieser Dienststelle sind Gebühren zu entrichten, deren Höhe sich "nach der Art und dem Umfang des Antrags und der erforderlichen Informationen" richtet [FN 20]. Wie auf nationaler Ebene, sind auch in der Provinz bei den mit Landnutzung befaßten Regierungs- und Verwaltungsstellen detaillierte Kenntnisse der Landgesetzgebung vorhanden. Dagegen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von NRO und internationalen Organisationen, die mit Landnutzung und v.a. Kleinbauern arbeiten, oftmals nicht entsprechend mit den rechtlichen Grundlagen vertraut. Auf Distrikt- und lokaler Ebene finden sich einzelne Exemplare der Verfassung und der Landgesetzgebung jeweils bei der Distriktverwaltung, den Sektordirektionen sowie den Verwaltungsstellen der postos administrativos. Auch hier sind die Inhalte der rechtlichen Grundlagen bei den Staatsbediensteten bekannt. Viele der in den Texten relativ abstrakt formulierten Artikel werden jedoch oft nicht wörtlich genommen, sondern entsprechend der Situation im Distrikt weitergehend ausgelegt oder interpretiert. "Wir haben hier in diesem Distrikt unsere Art, die Gesetze zu so interpretieren, daß die Worte vom Papier auf das Land übertragen werden können" [FN 21]. Außerhalb der Regierungs- und Verwaltungsstellen ist der rechtliche Rahmen zur Landnutzung weitgehend unbekannt. 2.1.2.3 Entwicklung und Grundsätze der Landgesetzgebung in Mosambik seit der Unabhängigkeit Der fundamentale Grundsatz der Landgesetzgebung in Mosambik ist das staatliche Eigentum am Land sowie aller darauf und darunter befindlichen natürlichen Ressourcen. Dieser Grundsatz wurde mit der Unabhängigkeit Mosambiks im Jahre 1975 und dem damit verbundenen Aufbau eines sozialistischen Systems in Staat und Gesellschaft von der mosambikanischen Befreiungsfront (FRELIMO) eingeführt. Man folgte damit dem Beispiel anderer afrikanischer Staaten [FN 22], die nach ihrer Unabhängigkeit in einem sozialistischen System ihre Eigenständigkeit zu manifestieren und die negativen Hinterlassenschaften des Kolonialsystems zu überwinden suchten. Mit der Verfassung von 1975 wurde das Land verstaatlicht und damit jeglicher Besitz an Grund und Boden de jure enteignet. Art. 8 legt fest, daß "das Land und alle natürlichen Ressourcen ... Eigentum des Staates" sind. Weiter heißt es darin, daß der Staat über "Regelungen zu deren Nutzung und Verwertung" entscheiden wird. Diese Regelungen wurden erstmals 1979, 4 Jahre nach der Unabhängigkeit, in Form des Landgesetzes erlassen. In der Präambel dieses Gesetzes wird erläutert, daß die Verstaatlichung des Landes ein notwendiger Akt zur Erreichung einer "echten Unabhängigkeit" war. Das Land solle nicht länger in den Händen weniger latifundarios [FN 23] bleiben, sondern dem mosambikanischen Volk gehören. Diese Forderung wird durch das Staatseigentum an Grund und Boden erfüllt, da "Mosambik ein Staat der Arbeiter und Bauern ist" [FN 24]. Ziel des Landgesetzes ist es, "die Lebensbedingungen des mosambikanischen Volkes nachhaltig zu verbessern und den Sozialismus aufzubauen". Es sollen die Nutzung und Verwertung des Landes und der natürlichen Ressourcen organisiert sowie "Institutionen zur sozialistischen Planung der damit zusammenhängenden Aktivitäten" geschaffen werden. Die sozialistischen Eigentumsformen "Staatsbetrieb" und "Kooperative" sollen durch das Gesetz gestärkt werden, indem sie das Recht erhalten, Land und Ressourcen unentgeltlich zu nutzen. Dieses Recht wird ebenso den familiären Nutzern zugestanden, allerdings mit dem Zusatz, daß deren Integration in Kooperativen durch das Gesetz unterstützt werden soll. Private Nutzer erhalten eine zeitlich beschränkte Nutzungslizenz und müssen sich der staatlichen Planung unterordnen [FN 25]. Im Art. 1 des Gesetzes wird bestimmt, daß das Recht zur Nutzung von Land durch dieses Gesetz sowie die dazugehörige Verordnung geregelt ist. Die wichtigste Modifikation des Landgesetzes wurde 1986 mit einem Änderungsgesetz [FN 26] durch die permanente Kommission der Volksversammlung verabschiedet. Diese Modifikation besteht aus einem einzigen Artikel, der die Verlängerung der Höchstdauer für Landnutzungslizenzen von einer Periode zwischen 5 und 15 Jahren [FN 27] auf eine erneuerbare Periode von bis zu 50 Jahren bestimmt. Die im Landgesetz genannte Verordnung wurde im Jahre 1987, 8 Jahre nach Inkrafttreten des Landgesetzes, durch den Ministerrat unter Berufung auf Art. 31-a des Landgesetzes, wonach der Ministerrat "den staatlichen Fonds des Lands verteidigen und leiten sowie die Kompetenzen der Minister und der Provinzregierungen definieren" soll, verabschiedet. Als Ziele dieser Verordnung werden - im Rahmen der Implementierung der Beschlüsse des IV. Kongresses der FRELIMO - die "Dezentralisierung von Kompetenzen zur Gewährung von Landnutzungsrechten sowie die Versicherung des Schutzes und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen durch die Etablierung von Schutzzonen" genannt [FN 28]. Im Jahre 1987 wurde die erste technische Anleitung zur Umsetzung des Landgesetzes und der Verordnung von DINAGECA als behördeninternes Arbeitspapier herausgegeben. Die 2., überarbeitete Fassung [FN 29] ist bis heute gültig. Dieses Papier regelt detailliert die technischen und administrativen Arbeitsschritte, Methoden und Instrumente des gesamten Prozesses der Landadministration. 1990 schließlich wurde eine neue Verfassung durch die Volksversammlung verabschiedet, die den politischen, gesellschaftlichen und ökonomischen Veränderungen in Mosambik - insbesondere dem Strukturanpassungsprogramm - Rechnung trägt. Bezüglich der Landfrage wurden jedoch keine nennenswerten Änderungen vorgenommen [FN 30]. 2.1.2.4 Der aktuelle rechtliche Rahmen Im folgenden werden die für die Untersuchungen in der Provinz Manica wesentlichen Elemente der Landgesetzgebung kurz vorgestellt. Die Verfassung (von 1990) Die für die agrarische Landnutzung und die darin involvierten und daran interessierten Akteure maßgeblichen Regelungen sind in verschiedenen Teilen der Verfassung festgeschrieben. So regelt in Titel 1 ("Fundamentale Prinzipien") das Kapitel IV ("Ökonomische und soziale Organisation") die das Land und die natürlichen Ressourcen sowie deren Nutzung betreffenden Fragen, während in Titel II ("Rechte, Pflichten und fundamentale Freiheiten"), Kapitel III ("Ökonomische und soziale Rechte und Pflichten") die Rechte an Eigentum und Erbe festgeschrieben sind. "Die natürlichen Ressourcen, die sich im Boden und Unterboden, in den Gewässern ... befinden, sind Eigentum des Staates. Der Staat verpflichtet sich zur Förderung von Kenntnis, Inventarisierung und Bewertung der natürlichen Ressourcen und bestimmt die Bedingungen für deren Nutzung und Verwertung unter Gewährleistung der nationalen Interessen. Er wird Initiativen fördern, die das ökologische Gleichgewicht sowie die Erhaltung und den Schutz der Umwelt gewährleisten" [FN 31]. In Art. 39 wird die Landwirtschaft zur Grundlage der nationalen Entwicklung erklärt. Der Staat verpflichtet sich zur Gewährleistung und Förderung der ländlichen Entwicklung. "Die ökonomische Ordnung beruht auf ... den Kräften des Marktes, ..., der Teilnahme aller Formen von Eigentum sowie der Rolle des Staates als Wachstum und Entwicklung regulierende und fördernde Kraft. Als Eigentumsformen, die sich gegenseitig ergänzen, gelten staatliches, kooperatives, gemischtes und privates Eigentum. Der Familiensektor spielt eine entscheidende Rolle bei der Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung. Der Staat unterstützt dessen Produktion und ermutigt die Bauern, sich in fortschrittlicheren Produktionsformen zu organisieren" [FN 32]. Die hier betonte Rolle des Familiensektors deutet eine intendierte Rollenteilung bei der landwirtschaftlichen Produktion an: Selbstversorgungsproduktion durch den Familiensektor auf der einen Seite sowie Marktproduktion durch den kommerziellen Sektor auf der anderen. Die Anerkennung des Familiensektors (in seiner aktuellen Form) wird deutlich eingeschränkt durch die Forderung nach "Organisation" der Bauern sowie "fortschrittlicheren Produktionsformen". In den direkt das Land betreffenden Artikeln [FN 33] heißt es: "Das Land ist Eigentum des Staates, es kann weder verkauft, noch veräußert oder mit Hypotheken belastet werden; Nutzung und Verwertung des Landes sind das Recht des gesamten mosambikanischen Volkes. Der Staat bestimmt die Bedingungen zur Nutzung und Verwertung des Landes. Nutzungsrechte können an Individuen oder Kollektive vergeben werden. Ein Gesetz regelt die weiteren Bedingungen von Nutzungsrechten. Bei der Titelvergabe anerkennt und schützt der Staat Rechte, die durch Erbschaft oder Okkupation erlangt worden sind." In diesen Artikeln wird die bestimmende Rolle des Staates und der Grad seiner Einflußnahme auf die Landnutzung festgeschrieben. Hierin liegt eine der wesentlichen Limitationen für die Implementierung des rechtlichen Rahmens zur Landnutzung sowie für die Entwicklung einer nachhaltigen, ressourcenschonenden und rentablen Landnutzung. Weiterhin wichtig für die Betrachtung von Bodenrecht und ländlicher Entwicklung sind folgende Artikel: "Der Staat fördert die Entwicklung der Kultur und garantiert die Ausübung der Traditionen und Werte der mosambikanischen Gesellschaft" [FN 34]. "Der Staat fördert und unterstützt die Emanzipation der Frau und ihrer wachsenden Rolle in der Gesellschaft" [FN 35]. Diese Aussagen sind besonders für die Entwicklung auf der lokalen Ebene von Bedeutung, wo "moderne" und "traditionelle" Systeme unmittelbar aufeinanderstoßen. Insbesondere die in der Verfassung garantierte Ausübung von Traditionen und die Entwicklungsschwerpunkte der Regierung stellen einen Widerspruch dar. In Art. 86 und 87 schließlich wird das Recht an Eigentum definiert. "Der Staat anerkennt und garantiert das Recht an Eigentum. Die Enteignung kann nur stattfinden aufgrund von öffentlichem Bedürfnis, Nutzen oder Interesse, ..., und bedingt eine angemessene Entschädigung. Der Staat anerkennt und garantiert, ..., das Recht der Erbschaft." Das Landgesetz und die Verordnung Art. 1 des Landgesetzes unterstreicht unter Berufung auf die Verfassug das Staatseigentum an Land und die Verpflichtung des Staates, die Bedingungen für dessen Nutzung zu bestimmen. Dementsprechend ist das Land in Mosambik in einem Landfonds zusammengefaßt, der durch das nationale Landkataster verwaltet wird. Landnutzungsrechte werden klassifiziert in agrarische und nicht-agrarische sowie ausgeschlossen innerhalb von Schutzzonen. Das Land wird in entsprechende Kategorien gegliedert [FN 36]. Schutzzonen sind eingeteilt in Total- und Partialschutzzonen. Totalschutzzonen können eingerichtet werden und dienen einem bestimmten Ziel (z.B. Schutz von Flora, Fauna oder Einrichtungen zur Landesverteidigung). Ihre Nutzung ist völlig ausgeschlossen. Dahingegen sind Partialschutzzonen unterteilt in genau definierte geographische Bereiche, die automatisch zur Partialschutzzone werden und solche, die unter bestimmten Zielsetzungen zur Partialschutzzone erklärt werden können. In diesen Zonen kann eine eingeschränkte Nutzung möglich sein, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Die Kompetenz zur Errichtung, Modifikation oder Löschung von Schutzzonen obliegt dem Ministerrat, kann aber auch von Ministern und Provinzregierungen ausgeübt werden [FN 37]. Flächen, die in den Regional- und Sektorentwicklungsplänen für bestimmte Zwecke vorgesehen sind (z.B. Stauseen, Straßen), werden durch diese Pläne zu Schutzzonen erklärt. Nutzungsregeln und -einschränkungen werden darin definiert. Die Errichtung von Schutzzonen wird durch eine Ministerialurkunde des jeweiligen Sektorministeriums veröffentlicht. Aktuelle Nutzer werden für den Verlust von nicht transferirbaren Gütern und Einrichtungen entschädigt und erhalten das Nutzungsrecht für eine andere Fläche, wenn sie nicht die bisherige Fläche unter den Auflagen der Schutzzone nutzen wollen [FN 38]. Landnutzungsrechte werden durch eine Lizenz erteilt, die von einem kompetenten Organ des Staates ausgestellt wird. Davon ausgenommen ist die Landnutzung durch den Familiensektor. Inhaber von Landnutzungsrechten sind verpflichtet, einen Nutzungsplan zur Genehmigung einzureichen und das Land dementsprechend rational zu nutzen, Maßnahmen zur Erhaltung und Steigerung der Bodenfruchtbarkeit zu ergreifen sowie Erosion zu vermeiden. Die Interessen des Staates und anderer Nutzer dürfen nicht beeinträchtigt werden [FN 39]. Lizenzen können auf Antrag jeweils um die ursprünglich genehmigte Dauer verlängert werden. Landnutzungsrechte können nur durch Tod des Inhabers an dessen Erben übertragen werden. Infrastruktur, Gebäude und Einrichtungen können auch zwischen Lebenden übertragen werden, wobei der Staat ein Vorkaufsrecht hat. In diesem Fall kann für das Land, auf dem sich diese Güter befinden, eine neue Nutzungslizenz beantragt werden [FN 40]. Nutzungsrechte erlöschen, wenn die festgelegte Dauer oder die Verlängerung abgelaufen sind, durch Verzicht des Inhabers oder durch Aufhebung des Titels durch die genehmigende Behörde. Letzteres ist vorgesehen, wenn der Nutzungsplan nicht erfüllt wird oder wenn das Land für andere Zwecke benötigt wird. In diesem Fall ist eine Entschädigung vorgesehen. Nach Erlöschen der Nutzungsrechte fallen alle Infrastruktureinrichtungen, Gebäude und sonstige Güter dem Staat zu [FN 41]. Im Falle der Nichteinhaltung des Nutzungsplans kann anstelle des Entzugs der Lizenz auch die Verringerung der Fläche beantragt werden [FN 42]. Zur Ausstellung von Lizenzen sind - entsprechend der Art und Größenordnung des zur Nutzung beantragten Landes - verschiedene staatliche Instanzen berechtigt und verantwortlich. Provinzregierungen entscheiden über Nutzungsrechte bis zu 250 ha bei Ackerbau, 500 ha bei Viehzucht und 1.000 ha bei Forstwirtschaft. Bei Flächen von 250 bis 2.500 ha bei Ackerbau, 500 bis 5.000 ha bei Viehzucht und 1.000 bis 10.000 ha bei Forstwirtschaft entscheidet der Landwirtschaftsminister. Oberhalb dieser Grenzen obliegt die Entscheidung dem Ministerrat. Unterhalb der Provinzregierungen können die Exekutivräte der Distrikte und Städte über Nutzungsrechte nur im Geltungsbereich von Urbanisierungsplänen entscheiden. Bei Anträgen auf Nutzungslizenzen außerhalb dieser Gebiete üben sie Aufgaben der Antragsprüfung und lokaler Konsultationen aus und haben eine Beratungs- und Vorschlagsfunktion [FN 43]. Landnutzungsrechte sind in der Regel abgabepflichtig, können jedoch auch unentgeltlich erteilt werden. Diese Ausnahmen gelten u.a. für staatliche Institutionen, Staatsbetriebe und Kooperativen sowie den Familiensektor. Landnutzungsrechte gelten als unbefristet, wenn keine Geltungsdauer festgelegt wurde. Temporäre Nutzungsrechte gelten automatisch für Privatpersonen oder -unternehmen mit wirtschaftlicher Zielsetzung und haben eine Geltungsdauer von bis zu 50 Jahren [FN 44]. Bei gemischten Unternehmen [FN 45] gilt das Nutzungsrecht für die Dauer der Existenz der Gesellschaft [FN 46]. Für landwirtschaftliche Landnutzung werden drei Nutzungstypen unterschieden, für die jeweils unterschiedliche Regelungen gelten: Ackerbau, Viehzucht und Forstwirtschaft. Ein Titel kann nur für jeweils einen Nutzungstyp beantragt werden. Mischnutzungen werden unter der dominanten Nutzungsform geführt. Industrielle Anlagen, die der jeweiligen Nutzung dienen, können errichtet werden. Landnutzung ist innerhalb und außerhalb von sogenannten "geplanten Agrarentwicklungszonen" unterschiedlich geregelt. Diese werden vom Staat entsprechend der ökonomischen Planung eingerichtet. Innerhalb dieser Zonen wird jegliche Landnutzung durch den jeweiligen Plan bestimmt. Für Betriebe, die dadurch betroffen werden, sind Entschädigungszahlungen vorgesehen. Außerhalb dieser Zonen werden Nutzungsrechte nur vergeben, wenn das Unternehmen im Interesse der nationalen Ökonomie ist [FN 47]. Die Regelungen den Familiensektor betreffend setzen den Rahmen für die kleinbäuerlichen Landnutzungsformen. Besonders in der Verordnung wird der Landnutzung durch den Familiensektor breiter Raum gewidmet. Die in diesen Abschnitten beschriebenen Regelungen betreffen in erster Linie die bäuerliche Landnutzung in den abgelegeneren Gebieten, in denen traditionelle Formen der Bodenordnung und -nutzung überwiegen, Einfluß und Kontrolle des Staates häufig sehr schwach und Kenntnisse der Landgesetzgebung bei den Bauern nicht vorhanden sind. Im Bereich der Regelungen für familiäre Nutzung berühren Landgesetz und Verordnung autochthone Rechtssysteme, wodurch ein erhebliches Konfliktpotential geschaffen wird. Als familiäre Nutzung gilt ein Nutzungstyp, der der Bedürfnisbefriedigung der Familie dient und keine Lohnempfänger beschäftigt. Besitzer von Vieh haben das Recht, gemeinschaftliche Weiden zu nutzen. Insbesondere in den Zonen "geplanter Agrarentwicklung" ist die Integration der familiären Nutzungen in Agrarkooperativen angestrebt [FN 48]. "Familien, die in von Wald bedeckten Gebieten leben und traditionelle Methoden des Wanderfeldbaus betreiben, sind verpflichtet, ..., die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Bränden, Zerstörungen und Schäden in angrenzenden Pflanzungen zu treffen. Die Auswahl der zu nutzenden Flächen muß die Vermeidung von Beschädigungen oder Zerstörung von Obstbäumen und Edelhölzern berücksichtigen." Familiäre Nutzungen dürfen ihre ermüdeten Äcker frühestens nach einer durchgehenden Nutzung von 3 Jahren wechseln" [FN 49]. Familien, die außerhalb von Schutzzonen und Zonen von Agrarentwicklungsplänen Land bewirtschaften, benötigen dafür keine Genehmigung, innerhalb dieser Zonen ist eine Lizenz erforderlich. Die Aktivitäten der Familienbauern müssen jedoch von den lokalen Autoritäten koordiniert werden. Die maximale Flächengröße für diese Nutzungsform wird auf 0,25 ha je Familienmitglied bei Bewässerungslandwirtschaft und 1 ha bei Regenfeldbau begrenzt. Bei Wanderfeldbau ist eine maximale Fläche von 10 ha je Familie vorgesehen. Bei Weideland soll "jeder Familie Land zum Weiden ihres Viehs" zur Verfügung stehen. Wenn diese Flächengrößen nicht zur Verfügung stehen, können die Exekutivräte der localidades, postos adminstrativos oder der Distrikte "unter Berücksichtigung der ökonomischen, sozialen und kulturellen Situation der Bewohner der Region" diese Flächengröße reduzieren [FN 50]. Die Repräsentanten der Familien haben das Recht, entweder einen Landnutzungstitel oder ein "Zertifikat der familiären Okkupation" zu beantragen. Ersterer ist vorgeschrieben, wenn das von der Familie besetzte Land die maximale Größe für Familienland überschreitet oder die Familie sich nicht in einen bestehenden Plan eingliedern will. Dabei kann entweder ein Titel für "privatwirtschaftliche Nutzung" oder die Eingliederung in eine "kollektive Nutzung" beantragt werden. Die Beantragung eines "Zertifikats der familiären Okkupation" ist freigestellt. Der Antrag kann bei der Distriktverwaltung mündlich gestellt werden. Die Angaben der Familie zu dem von ihr besetzten Land müssen von der Verwaltung der localidade und 2 Nachbarn bezeugt werden. Die Zertifikate werden auch bei SPGC dokumentiert. In Schutzzonen ist die Beantragung eines solchen Zertifikats bei der für das Schutzgebiet zuständigen Stelle vorgeschrieben. Umsiedlungen dürfen nur nach ausdrücklicher "Zweckmäßigkeitserklärung" des Staates oder im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. In jedem Falle ist eine Bestandsaufnahme des Familienlandes durch die "interessierte Stelle" vorzunehmen und durch die lokale Verwaltung zu bestätigen. Die Umsiedlung kann erst stattfinden, wenn eine entsprechende Ausgleichszahlung geleistet und neue Flächen zur Verfügung gestellt wurden. Eine zu gründende Kommission bestimmt über die Details. Der wirtschaftliche Status der Familie und der Wert der neuen Flächen müssen der Situation vor der Umsiedlung entsprechen. Handelt es sich um Land innerhalb der Fläche eines Agrarentwicklungsplans oder einer anderen rechtlich abgesicherten Planung, so ist die "Eingliederung" der Familien auf diesem Land in das Betriebsschema nicht Gegenstand einer Entschädigung. In diesem Fall müssen lediglich Baumaterial und Werkzeuge sowie weitere Grundlagen zur Erfüllung der Planvorgaben zur Verfügung gestellt werden. Familien, die sich nicht in die Entwicklungsplanung eingliedern wollen, erhalten den entsprechenden Gegenwert in Geld. [FN 51] Zur Umsetzung des Landgesetzes und der Verordnung sowie zur Verwaltung des Landes soll ein nationales Kataster aufgebaut werden. Dieses hat zum Ziel, die juristisch-ökonomische Situation der Flächen festzuhalten, die Landnutzung effizient zu organisieren, Zonen für spezifische Kulturen zu ermitteln und Erhaltung, Schutz und Verbesserung des Bodens zu gewährleisten. Statistische Daten und Eignungsbewertung der Böden und natürlichen Ressourcen gehören ebenso zu seinen Aufgaben wie die ökonomische Bewertung der Daten. Erteilung, Modifikation, Übertragung und Erlöschen von Nutzungsrechten müssen im Grundbuch registriert werden [FN 52]. Der Prozeß der Katastrierung wird von dem jeweiligen Provinzdienst oder Exekutivrat [FN 53] durchgeführt. Die Kosten für die Landvermessung und Demarkation sind in einem Tabellenwerk [FN 54] festgelegt und vom Antragsteller zu tragen. Im nationalen Kataster werden die Originale sämtlicher Titel, Lizenzen und Zertifikate aufbewahrt. Ebenso wird dort ein Landeignungsregister geführt, in das alle entsprechenden Daten einfließen sollen. Jedes verbriefte Landnutzungsrecht muß schließlich bei der grundbuchführenden Stelle der jeweiligen Region registriert werden [FN 55]. Im Anhang der Verordnung sind drei Karten enthalten, die Auskunft über die Einteilung der Fläche Mosambiks in Zonen unterschiedlicher Landeignung geben. Jede dieser Zonen ist mit einem Index versehen, der bei der Berechnung der Besteuerung zugrundegelegt wird. Weitere Landbewertungen als Steuergrundlage finden sich in den Tabellen des Diploma Ministerial No. 118/87 de 21 de Outubro. Mit Inkrafttreten des Landgesetzes wurden sämtliche Verträge und Lizenzen, die dieses verletzen, für nicht existent erklärt. Landnutzer, die das Land entsprechend dem Gesetz nutzen, können eine Lizenz für Landnutzungsrechte innerhalb einer Frist, die in der Verordnung festgelegt werden soll, beantragen [FN 56]. Diese Frist beträgt drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung. Danach können aktuelle Landnutzer, die bereits eine Lizenz, einen Titel oder ein anderes Dokument zum Nutzungsrecht besitzen und deren Flächen nicht enteignet, verstaatlicht oder verlassen wurden, unter Vorlage des entsprechenden Dokuments einen Antrag auf Erteilung eines Nutzungstitels stellen. Das gleiche gilt für Landnutzer, die über keinerlei Dokumente verfügen. Wenn es sich dabei um Land handelt, das im Vertrauen auf Rechtmäßigkeit besetzt und genutzt wurde, und Überschneidungen von Rechten oder Interessen auftreten, so wird dem Antragsteller das Nutzungsrecht für eine andere Fläche erteilt. Bereits vorhandene Güter können auf die neue Fläche übertragen werden [FN 57]. Die Anweisungen zur Vollstreckung des Landgesetzes und der Verordnung Die Technische Anleitung zur Implementierung des Landgesetzes und der Durchführungsverordnung bildet die Basis für die Alltagsarbeit der Landverwaltung und regelt detailliert sämtliche Prozesse und deren Arbeitsschritte. Sie ist unterteilt in Kapitel mit Anweisungen zur Bearbeitung der verschiedenen Vorgänge, die bei der zur Beantragung, Änderung oder Löschung der in der Verordnung aufgeführten Formen von Landnutzungsrechten eingeleitet werden müssen. Detaillierte Daten zum Aufbau und zur Unterhaltung von Kataster, Register und Demarkationen sowie Normen, Formelsammlungen, Tabellen und Vordrucke aller notwendigen Formulare werden in diesem Arbeitsdokument festgehalten.
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